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Heizung und Nebenkosten - so überprüfen Sie die Jahresabrechnung

Heizung ist immer mit Verbrauchsanteil abzurechnen.
Heizung ist immer mit Verbrauchsanteil abzurechnen.
Nebenkosten sind die zweite Miete. Die Jahresabrechnung wird immer öfter zur Horrormeldung. Bei der Prüfung müssen Sie darauf achten, dass die Abrechnung ordnungsgemäß ist und vor allem die Heizung mit einem Verbrauchsanteil abgerechnet wird.

Die Nebenkostenabrechnung muss formellen und inhaltlichen Kriterien entsprechen. Als Mieter sollten Sie diese im Detail überprüfen.

Nebenkosten müssen vereinbart sein

  • Voraussetzung ist, dass Sie im Mietvertrag mit dem Mieter überhaupt die Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten vereinbart haben. Der Vermieter muss die Nebenkosten im Detail auflisten oder darf pauschal auf § 2 Betriebskostenverordnung verweisen. Dort sind alle umlagefähigen Nebenkosten bezeichnet.
  • Der Vermieter muss laut Gesetz innerhalb des im Mietvertrag vereinbarten Abrechnungszeitraumes die Nebenkostenabrechnung erstellen und muss dabei genau zwölf Monate zu Grunde legen. Der Abrechnungszeitraum kann, muss aber nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein.
  • Ferner ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Abrechnungsperiode vorzulegen. Versäumt er diese Frist, brauchen Sie keine Nachzahlung zu leisten.

Heizung ist zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig abzurechnen

  • Achten Sie auf den vereinbarten Umlageschlüssel. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten für die Heizung mindestens zu 50 % nach Ihrem individuellen Verbrauch abzurechnen. Den Rest darf er nach einem vereinbarten Umschlageschlüssel abrechnen. Dies kann die Wohnfläche oder die Personenzahl in Ihrer Wohnung sein.
  • Außerdem muss der Vermieter die Gesamtkosten für jede Nebenkostenart bezeichnen und daraus Ihren Anteil als Mieter für die einzelne Betriebskostenart bestimmen.
  • Die Abrechnung muss für Sie rechnerisch und inhaltlich einigermaßen nachvollziehbar sein, nur dann ist sie formell ordnungsgemäß und verpflichtet Sie zu einer eventuellen Nachzahlung.
  • Inhaltliche Fehler beeinträchtigen nicht die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung. Sie bleiben zunächst zur Nachzahlung verpflichtet und müssen Ihrerseits gerichtlich gegen die Abrechnung vorgehen. Beispiel: Vermieter rechnet Heizung nicht nach Verbrauch ab. Dies ist ein inhaltlicher Fehler.

Sie haben Belegeinsichts- und Widerspruchsrecht

  • Nutzen Sie aber auch Ihr Recht zur Einsichtnahme in die Originalabrechnungsunterlagen beim Vermieter oder legen Sie gegen die Abrechnung Widerspruch ein, mit der Folge, dass der Vermieter eine beanstandete Position erläutern und gegebenenfalls korrigieren muss.
  • Insgesamt ist das Verständnis einer Nebenkostenabrechnung und ihre inhaltliche Überprüfung eine komplexe Angelegenheit, die eigentlich nur noch mit der Materie vertrauten Fachleuten zugänglich ist. Haben Sie Zweifel, lassen Sie sich juristisch bei einem Rechtsanwalt oder einem Mieterverein beraten.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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