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Heizkostenabrechnung ohne Zähler - Hinweise

Ein Zähler dient der Verbrauchserfassung.
Ein Zähler dient der Verbrauchserfassung.
Nicht wenige Mieter wundern sich regelmäßig über ihre Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung. Gerade bei großen Wohnungsgesellschaften ist die Abrechnung, die meist über eine Fremdfirma erfolgt, oft nicht leicht zu durchschauen. Ohne Zähler in den beheizten Räumen und damit ohne eine genaue Verbrauchserfassung ist die Abrechnung im Regelfall nicht zulässig.

Die Abrechnung der Heizkosten im Mietverhältnis richtet sich nach der Heizkostenverordnung. Diese regelt auch die Pflicht des Vermieters, für eine entsprechende Verbrauchsmessung zu sorgen. Somit kann die Heizkostenabrechnung verbrauchsbezogen erfolgen.

Die Heizkostenabrechnung in der Einliegerwohnung

  • Die Bereitstellung geeigneter Zähler in allen Räumen stellt oft einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Daher ist der Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) beschränkt.
  • Gem. § 2 HeizkostenV können in Gebäuden, die nicht mehr als zwei Wohnungen haben, durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen Abweichungen von der HeizkostenV vorgesehen werden. Dies betrifft vor allem Einliegerwohnungen, bei denen sich Mieter und Vermieter dann auf eine andere Abrechnungsweise einigen können.
  • Auch in Altenheimen ist es zulässig, mit dem Bewohner eine Warmmiete zu vereinbaren, da die genaue Verbrauchserfassung sonst unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Das Gleiche gilt auch für Studentenwohnheime.

Zähler dienen der genauen Verbrauchserfassung

  • Wo nach der HeizkostenV abgerechnet wird, ist der Vermieter auch verpflichtet, geeignete Geräte zur Wärmeerfassung zu installieren. § 4 Abs. 4 HeizkostenV enthält die ausdrückliche Regelung, dass der Nutzer - im Regelfall also der Mieter - die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangen kann. Dies heißt im "Eskalationsfall" nichts anderes, als dass der Mieter dies auch einklagen kann.
  • In Räumen, die von den Mietern gemeinschaftlich genutzt werden - wie beispielsweise Kellerräumen oder auch einem Partykeller - muss der Vermieter hingegen keine Zähler installieren, s. § 4 Abs. 3 HeizkostenV. Dies gilt nur dann nicht, wenn es in den Gemeinschaftsräumen zu einem besonders hohen Wärmeverbrauch kommen kann, wie beispielsweise in einer Sauna. Saunen und Schwimmbäder dürften Sie allerdings in großen Mietshäusern, in denen "Otto Normalverbraucher" wohnt, ohnehin eher selten finden.

Ohne Zähler kann eine Heizkostenabrechnung kaum verbrauchsabhängig erfolgen. Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter in der Regel verpflichtet, entsprechende Verbrauchserfassungsgeräte zu installieren.

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