Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn es mehrere Erben gibt, die gemeinsam in Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, sei es, weil es kein Testament gibt, sei es, weil das Testament eine Auseinandersetzung für eine gewisse Zeit verbietet. Bei einem Hausverkauf aus dem Nachlass müssen die Erben sich daher zunächst gemeinsam beraten.
- 13.05.2011 Boris Valdix
Wie ein Hausverkauf bei der Erbengemeinschaft zustande kommt
- Der Nachlass geht mit dem Tod des Verstorbenen auf die Erbengemeinschaft über. Stellen Sie sicher, dass Sie und die anderen Miterben im Grundbuch als Eigentümer des zu verkaufenden Hauses eingetragen sind.
- Ziel der Erbengemeinschaft ist stets die Auseinandersetzung, die vor allem schuldrechtlich oder durch Übertragung eines Erbteils geschehen kann. Da Sie in der Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinschaftlich mit den anderen Miterben verwalten, können Sie nicht über einzelne Gegenstände verfügen.
- Bei einem Hausverkauf aus dem Nachlass müssen Sie sich daher mit den anderen Miterben grundsätzlich einig werden, d.h., die anderen müssen dem Hausverkauf zustimmen. In dem Fall wird der Verkauf notariell beurkundet und der Erlös unter Ihnen in der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
- Allerdings reicht Ihnen nach der Rechtsprechung auch ein Mehrheitsbeschluss, wenn sich der Nachlass durch den Verkauf nicht wesentlich (wirtschaftlich) verändert und der Hausverkauf eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstellt. Eine wesentliche Veränderung ist gegeben, wenn die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses einschneidend verändert wird.
- Ist ein Miterbe nicht einverstanden mit dem Hausverkauf, können Sie und die anderen Miterben den Erbteil des sich Weigernden abkaufen. Das ganze Erbe kann aber auch verkauft werden, wobei auch hier der Erlös aufgeteilt wird.
- Eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung können Sie ferner gerichtlich durchsetzen. Zunächst muss das Nachlassgericht vermitteln. Wenn dies nicht hilft, können Sie zwecks Erzwingung der Zustimmung des sich weigernden Miterbens vor dem zuständigen Zivilgericht klagen.