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Hausverbot aussprechen - so funktioniert's

Wer stört, muss Abstand halten.
Wer stört, muss Abstand halten.
Ein Hausverbot aussprechen, ist an und für sich einfach. Dennoch sollten Sie einige Gegebenheiten berücksichtigen, wenn es faktisch Wirkung entfalten und rechtlich Bestand haben soll.

Ein Hausverbot kommt in Betracht, wenn Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses sind oder eine Immobilie vermietet haben. Ein Hausverbot richtet sich gegen eine Person, der Sie es verbieten, Ihr Grundstück oder Ihr Haus zu betreten. In der Regel dürften Sie hierfür schwerwiegende Gründe haben.

Interessenabwägung beim Hausverbot

  • In erster Linie ist es Ihre persönliche Angelegenheit als Eigentümer einer Immobilie, zu entscheiden, wie er Ihr Grundstück betreten darf und wer nicht. Bei einem Einfamilienhaus ist dies relativ unproblematisch, da Sie auf keine anderen Interessen Rücksicht nehmen müssen. 
  • Ihre Gründe sollten so gewichtig sein, dass Sie den Störer nicht persönlich diskriminieren und sich selbst offensichtlich auf der rechtlich sicheren Seite wissen.
  • Haben Sie eine Immobilie vermietet, müssen Sie hingegen die Interessen Ihres Mieters, der die störende Person zum Besuch empfängt und die Interessen eventuell weiterer Mieter berücksichtigen. Es gehört zum Inhalt des Mietvertrages, dass der Mieter das Recht hat, eine beliebige Person nach eigener Wahl in seiner Wohnung zu empfangen.
  • Allenfalls dann, wenn durch den Besuch einer bestimmten Person der Hausfrieden gefährdet erscheint, insbesondere sich andere Mieter belästigt oder gestört fühlen, können die Interessen des betreffenden Mieters im Rahmen einer Interessenabwägung zurücktreten.
  • Sie können dann den Mieter zunächst an das Gebot der Rücksichtnahme erinnern. Danach ist er als Mieter verpflichtet, alles zu tun, was den Hausfrieden mit den anderen Mietern gefährdet. Er muss dann selbst auf seinen Besucher einwirken. Genauso ist er verpflichtet, alles zu tun, dass Ihr Eigentum beispielsweise durch eine randalierende Person nicht beschädigt wird.
  • Möglicherweise hat der Mieter aber auf die störende Person selbst wenig oder überhaupt keinen Einfluss. Auch kann es sich bei dem Störer um eine Person handeln, die mit Ihrem Mieter selbst nichts zu tun hat. Dann müssen Sie das Hausverbot direkt gegen den Störer aussprechen.
  • Auch können Sie einem Graffiti-Sprayer verbieten, sich Ihrem Haus zwecks Verschönerung zu nähern und je nach der örtlichen Situation einen Mindestabstand einzuhalten.

Zuerst Untersagung aussprechen, dann auf Unterlassung klagen

  • Nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch können Sie von dem Störer verlangen, dass er jegliche Störung des Hausfriedens oder Beeinträchtigung Ihres Eigentums unterlässt.
  • Achten Sie darauf, dass Sie das Hausverbot im Beisein eines Zeugen aussprechen. Fordern Sie den Störer verbindlich auf, ihre Immobilie ab sofort nicht mehr zu betreten.
  • Hält sich der Störer nicht an Ihr Hausverbot, müssen Sie ihn beim örtlichen Amtsgericht auf Unterlassung verklagen. Das Gericht bestätigt dann Ihr Hausverbot und droht im Fall der Zuwiderhandlung dem Störer ein Bußgeld in erheblicher Höhe an. 

Anzeige wegen Hausfriedensbruch bei Verbotsmissachtung

  • Außerdem macht sich der Störer wegen Hausfriedensbruch strafbar, wenn er entgegen Ihrem Hausverbot Ihr Grundstück betritt. Auf ein zivilrechtliches Urteil kommt es dabei nicht an. Beschädigt er Ihr Eigentum, begeht er Sachbeschädigung.
  • Betritt der Störer Ihr Grundstück, rufen Sie die Polizei. Diese ist oft überfordert, wenn es darum geht, die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Man verweist Sie gerne auf den Zivilrechtsweg.
  • Mit einem zivilrechtlichen Urteil haben Sie eine sichere Rechtsgrundlage, den Störer im Fall der Zuwiderhandlung auf jeden Fall mit polizeilicher Hilfe von Ihrem Grundstück entfernen zu lassen und gegebenenfalls das richterlich festgesetzte Bußgeld gegen ihn zwangsweise zu vollstrecken.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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