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Haus überschreiben auf das Kind - das sollten Sie dabei beachten

Haus zu Lebzeiten übertragen, spart Erbschaftssteuer.
Haus zu Lebzeiten übertragen, spart Erbschaftssteuer.
Viele Eltern spielen mit dem Gedanken, aus steuerlichen Gesichtspunkten das Haus auf das Kind oder die Kinder zu überschreiben. Was Sie bei einer solchen Schenkung beachten sollten, erfahren Sie hier.

Haus übertragen erhöht im Erbfall Freibetrag

  • Das deutsche Steuerrecht ist immer und überall präsent - selbst beim Ableben eines Menschen. Die Folge kann sein, dass die Erben, je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, mit einer hohen Steuerlast belegt werden. 
  • In der Besteuerung und den Steuerklassen bei Erbe und Schenkung werden andere Sätze als im bekannten Einkommensteuerrecht zugrunde gelegt. Im Normalfall reichen die Freibeträge bei Kindern aus, hinterlassen die Eltern jedoch ein Haus, können diese schnell ausgeschöpft sein.
  • Um diese Überbelastung auszugleichen, besteht die Möglichkeit, Schenkungen, die identisch sind mit einer Erbschaft, in zehnjährigem Turnus steuerunschädlich vorzunehmen. Das heißt, dass Eltern alle zehn Jahre beispielsweise ein Haus auf die Kinder überschreiben können. 
  • Das funktioniert natürlich nicht per Handschlag, sondern muss von einem Notar vorgenommen werden. Gerade beim Überschreiben eines Hauses gilt es, einige Dinge zu beachten. 

Überschreiben heißt nicht, Rechte aufzugeben

  • Wenn Sie Ihr Haus auf Ihre Kinder überschreiben möchten, können Sie dennoch sicherstellen, dass Sie auch künftig alle Rechte, aber auch alle Pflichten an der Immobilie behalten. 
  • In dem notariellen Schenkungsvertrag können Sie alle Bedingungen, die auch im Grundbuch vermerkt werden, festhalten. 
  • Dazu gehört ebenso ein lebenslanges Wohnrecht wie der Passus, dass das Haus nur mit Ihrer Zustimmung verkauft werden darf. 
  • Der Vertrag regelt auch die Pflichten. Nach dem Überschreiben sind eigentlich die Kinder die Steuerschuldner für die Grundsteuer und die Grundbesitzabgaben. Der Schenkungsvertrag regelt auch die künftigen Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten. Diese stehen jedoch nicht im Grundbuch. 
  • Wesentlich ist auch die Klärung, wer künftig für die Instandhaltung und Pflege des Hauses verantwortlich ist. Ein Notar wird Ihnen die entsprechenden Punkte vorstellen und erläutern. 
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