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Hartz IV für 18-Jährige - Wissenswertes für junge Erwachsene im Leistungsbezug

Mit Hartz IV ist gutes Kalkulieren gefragt.
Mit Hartz IV ist gutes Kalkulieren gefragt.
Hartz IV bzw. die Leistungen nach dem SGB II gibt es auch für 18-Jährige. Allerdings sollte jeder, der noch nicht 25 Jahre alt ist, wissen, dass für ihn besonders strenge Regeln gelten. Diese beziehen sich nicht nur auf die Möglichkeit, sich durch das Jobcenter die eigene Wohnung finanzieren zu lassen.

Kein Schulabschluss, keine Ausbildung, keine Perspektive - da kann es gefährlich verlockend sein, dass der Staat erst einmal für die eigenen Lebenshaltungskosten aufkommt. Jedoch können Sie auch dann, wenn Sie als 18-Jähriger gerade volljährig geworden sind, nicht sofort eine eigene Wohnung mieten, falls Sie die Miete nicht selbst finanzieren können.

18-Jährige im Leistungsbezug und der Umzug

  • Für 18-Jährige bzw. alle die, die noch nicht 25 Jahre alt sind, gelten bei den Leistungen nach dem SGB II einige Sonderregeln. Diese betreffen u. a. den Fall, dass der 18-Jährige zu Hause ausziehen will.
  • Gem. § 22 SGB II wird auch der Bedarf für die Unterkunft und die Heizkosten vom Jobcenter übernommen, zumindest, sofern er angemessen ist.
  • Natürlich kommt es auch vor, dass Hartz-IV-Empfänger umziehen. Sind Sie noch nicht 25 Jahre alt und wollen Sie beispielsweise endlich zu Hause ausziehen, werden Sie dafür jedoch einen triftigen Grund benötigen.
  • Denn gem. § 22 Abs. 5 SGB II wird der Bedarf für Unterkunft und Heizkosten nur dann geleistet, wenn der kommunale Träger bzw. das Jobcenter dies vor Vertragsabschluss über die neue Wohnung zugesichert hat. Entscheidend wichtig ist, dass die Zusicherung vor Vertragsabschluss vorliegen muss.
  • Eine solche Zusicherung wird allerdings nur unter sehr engen Bedingungen erteilt, beispielsweise dann, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn jemand eine weit entfernte Stelle antreten möchte.
  • Auch "schwerwiegende soziale Gründe" rechtfertigen die Erlaubnis. Diese liegen beispielsweise vor, wenn es im Elternhaus zu häuslicher Gewalt kommt.

Sanktionen beim Bezug von Hartz IV

  • Für 18-Jährige bzw. unter 25-Jährige gelten im Leistungsbezug zudem schärfere Sanktionsregeln.
  • Bereits bei einer Pflichtverletzung gem. § 31 SGB II - dazu gehört beispielsweise die Unterbrechung einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme - kann das Jobcenter das ALG II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizkosten reduzieren; bei einer wiederholten Pflichtverletzung kann Hartz IV dann auch komplett entfallen, s. § 31a Abs. 2 Satz 2 SGB II.
  • Da dies zu finanziell existenzbedrohenden Situationen führen kann, kann das Jobcenter den Bedarf wieder sicherstellen bzw. die Leistungen wieder erbringen, wenn der Betreffende sich dazu bereit erklärt, seine Pflichten in Zukunft zu befolgen.

Für 18-Jährige gelten im Leistungsbezug nach SGB II besondere Regeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf mögliche Sanktionen. 

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