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Handwerkerrechnung steuerlich absetzen - so machen Sie es richtig

Machen Sie Ihre Handwerkerrechnung bei dem Lohnsteuerjahresausgleich geltend!
Machen Sie Ihre Handwerkerrechnung bei dem Lohnsteuerjahresausgleich geltend!
Lohnkosten aus Handwerkerrechnungen können durchaus steuerlich berücksichtigt werden. Der Grund liegt darin, dass es bei einer Handwerkerrechnung um eine haushaltsnahe Dienstleistung geht. Privatpersonen sind dazu gemäß § 35a EStG ermächtigt. Sie benötigen als Privatperson die Ermächtigungsgrundlage, da Sie andernfalls, wenn Sie Mieteinnahmen hätten, diese Handwerkerrechnung als Werbungskosten zu Ihren zu versteuernden Einnahmen geltend machen könnten.

Was Sie benötigen:

  • Handwerkerrechnung
  • Kontoauszüge als Zahlungsbeleg
  • Internet
  • Steuererklärung

Vermieten Sie beispielsweise ein Haus, müssen Sie Ihre Mieteinnahmen hieraus versteuern. Dazu können Sie dann die Handwerkerkosten als Werbungskosten geltend machen. Wohnen Sie dagegen zur Miete, sind Sie gemäß § 35 a EStG berechtigt, Handwerkerrechnungen von der Steuer abzusetzen.

Setzen Sie Ihre Handwerkerrechnung von der Steuer ab

  • Idealerweise sind Sie Eigentümer oder Mieter eine Wohnung, die Sie selbst für Wohnzwecke nutzen und in der Sie allgemeine Reparaturarbeiten haben durchführen lassen.
  • Sie benötigen eine Handwerkerrechnung und ggf. als Beleg ausgedruckte Kontoauszüge. Beachten Sie, dass bloße Quittungen nicht ausreichen! Sie sollten Ihre Handwerkerrechnungen nicht bar begleichen, sondern per Überweisung zahlen - so haben Sie immer den Kontoauszug als Nachweis. Die Ermäßigung der Steuer betrifft übrigens die Lohnkosten. Arbeitsmaterial kann nicht abgesetzt werden. Halten Sie bestenfalls Rücksprache mit den Handwerkern - vielleicht ist es möglich, die Höhe der einzelnen Rechnungsposten genau zu besprechen. Bei der Rechnung ist es wichtig, dass Lohn und Materialkosten je mit getrennter Mehrwertsteuer benannt sind. Überprüfen Sie jede Rechnung, nachdem Sie sie erhalten haben. Sammeln Sie Handwerkerrechnungen über das Jahr an.
  • Bewahren Sie die Rechnungen und die Kontoauszüge auf. Für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren.
  • Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt werden, sollten Sie beachten, dass selbst bei der Nutzung mehrerer Wohnungen die Steuerermäßigung höchstens 1.200 Euro beträgt.
  • Sie sollten wissen, dass Sie nur Reparaturarbeiten absetzen können. Wenn die Handwerker dagegen etwas neu errichten, ist das nicht absetzungsfähig. 
  • Machen Sie eine Steuererklärung. Das geht inzwischen ganz einfach online über Elster
  • Fügen Sie Ihre gesammelten Belege zu oder schicken Sie diese postalisch nach.

 

helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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