- 14.07.2011 Anna Schmidt
Wenn Sie keinen Ehevertrag abschließen, in dem Sie den Güterstand der Ehe regeln, dann treten Sie mit der Eheschließung automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.
Vor- und Nachteile der Gütertrennung
- Bevor Sie einen Ehevertrag abschließen und dort Gütertrennung vereinbaren, sollten Sie sich allerdings die Vor- und Nachteile dieser Regelung klar machen.
- Bei der Zugewinngemeinschaft, die Sie durch die Gütertrennung ausschließen würden, würde im Falle einer Scheidung ein sogenannter Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Das heißt, dass das Vermögen, das jeder der Ehepartner während der Ehezeit zusätzlich zum vorher vorhandenen Vermögen erworben hat, ausgeglichen wird.
- Ein solches Modell kann dann fair sein, wenn einer der Ehepartner vor allem zu Hause ist, Haushalt und Kinder versorgt und dadurch kaum eigenes Vermögen aufbauen kann, während der andere Ehepartner sich im Berufsleben verwirklicht und dadurch eher in der Lage ist, auch Vermögen aufzubauen.
- Auch sollten Sie bedenken, dass beim generellen Ausschluss der Zugewinngemeinschaft auch im Falle des Todes eines Ehepartners kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Im Falle eines Zugewinnausgleichs im Todesfall würde sich "der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um eine Viertel der Erbschaft" erhöhen, s. § 1371 Abs. 1 BGB.
- Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie generell Gütertrennung vereinbaren wollen, oder beispielsweise den Zugewinnausgleich nur im Falle der Scheidung ausschließen wollen.
Den Ehevertrag formell richtig abschließen
- Einen Ehevertrag müssen Sie beim Notar abschließen, wobei Sie und Ihr Ehepartner anwesend sein müssen, vgl. § 1410 BGB.
- Selbstverständlich müssen Sie den Ehevertrag nicht direkt zu Beginn der Ehe abschließen. Einen Ehevertrag können Sie jederzeit auch während der Ehe abschließen.
- Wenn Sie im Ehevertrag nur festlegen, dass Sie den gesetzlichen Güterstand oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, dann tritt Gütertrennung ein, "falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt", vgl. § 1414 BGB.
- Sie können allerdings in einem Ehevertrag auch differenziertere Regelungen treffen und den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausschließen oder eine vom Gesetz abweichende Berechnung von Anfangs- und Endvermögen beim Zugewinnausgleich festlegen.
- Beachten sollten Sie allerdings, dass eine Regelung im Ehevertrag, die schon zum Zeitpunkt ihres Abschlusses den einen Ehepartner für den Fall der Scheidung über Gebühr benachteiligt und daher gegen die guten Sitten verstößt, ungültig sein kann. An ihre Stelle würden dann wieder die gesetzlichen Regelungen treten.
Einen Ehevertrag abzuschließen, kann in vielen Fällen sehr sinnvoll sein. Es kann allerdings auch nötig werden, die vertraglichen Regelungen von Zeit zu Zeit an die geänderte Lebenswirklichkeit anzupassen.