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Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Betriebliche Übung - Erklärung

Auch Arbeitnehmer kennen ein Gewohnheitsrecht.
Auch Arbeitnehmer kennen ein Gewohnheitsrecht.
Übung macht den Meister, heißt es im Volksmund. Übung kann zudem einen Anspruch aus Gewohnheitsrecht entstehen lassen. Dies gilt auch im Arbeitsrecht. Als Arbeitnehmer können Sie aufgrund einer betrieblichen Übung z. B. einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Arbeitnehmer haben.

Unter dem Begriff "Gewohnheitsrecht" wird das Recht verstanden, was nicht in einem Gesetzgebungsverfahren oder ähnlich förmlich zustandekommt. Es ist ungeschriebenes Recht, das durch Gewohnheit entsteht. Also dadurch, dass sich jemand in bestimmter Weise verhält. Dies kann z. B. Ihr Arbeitgeber sein. Auf diese Weise kann eine betriebliche Übung entstehen.

Betriebliche Übung als Gewohnheitsrecht

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn sich der Arbeitgeber wiederholt in gleicher Weise verhält. Beispielsweise könnte er Ihnen mehrere Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld zahlen.

  • Besteht kein Anspruch auf diese Zahlung aufgrund des Arbeitsvertrages oder aufgrund eines Tarifvertrages, kann eine betriebliche Übung entstehen. Kann - muss aber nicht! Entscheidend ist, dass sich Ihr Arbeitgeber in genau gleicher Weise verhält und dadurch ein Vertrauenstatbestand entsteht.
  • Zahlt er Ihnen das Weihnachtsgeld mehrere Jahre hintereinander in jeweils unterschiedlicher Höhe und aufgrund einer unterschiedlichen Berechnung, entsteht keine betriebliche Übung. Es fehlt in diesem Fall die für das Gewohnheitsrecht typische Gewohnheit.
  • Im Arbeitsrecht entsteht erst nach einer bestimmten Wiederholungsrate eine betriebliche Übung. Nach der Rechtsprechung muss Ihnen der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander die Sonderzahlung gewährt haben, ohne dass er dazu rechtlich verpflichtet war. Erst nach der dreimaligen Wiederholung der gleichen Zahlung, wird der notwendige Vertrauenstatbestand geschaffen.

VorbehaIt ist im Arbeitsrecht möglich

  • Um dem Entstehen einer betrieblichen Übung zu entgehen, bietet das Arbeitsrecht eine einfache Möglichkeit: Ihr Arbeitgeber erklärt vor der Gewährung der Zahlung, dass diese nur unter Vorbehalt erfolgt und für die Zukunft damit kein Anspruch verbunden ist. 
  • Bei einer solchen Erklärung können Sie nicht darauf vertrauen, dass Sie im nächsten Jahr eine Zahlung in der gleichen Höhe erhalten werden. Damit ist das Entstehen einer betrieblichen Übung ausgeschlossen.

Bei öffentlichen Arbeitgebern gelten Besonderheiten

  • Der öffentliche Dienst ist dadurch gekennzeichnet, dass die Leistungen im Arbeitsverhältnis durch das Haushaltsrecht begrenzt sind. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber können Sie Ihr Gehalt in der Regel nicht verhandeln, sondern werden eingruppiert.

  • Das Haushaltsrecht erlaubt dem öffentlichen Arbeitgeber nicht, mehr Geld auszugeben, als er es aufgrund rechtlicher Verpflichtungen muss. Bekommen Sie Sonderzahlungen oder Zulagen, die Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht vorsehen, entsteht daher noch keine betriebliche Übung. Vielmehr hat Ihr Arbeitgeber sich eher darüber geirrt, dass der Tarifvertrag eine solche Zahlung vorsieht.

Fazit: Gewohnheitsrecht gibt es auch in einem Arbeitsverhältnis. Typisch dafür ist die betriebliche Übung.

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