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Gewerbetreibender oder Kaufmann - Diese Merkmale machen den Unterschied

Nicht jeder Gewerbetreibender ist auch Kaufmann.
Nicht jeder Gewerbetreibender ist auch Kaufmann.
Das Gesetz unterscheidet Gewerbetreibende, Kaufleute, Kleinunternehmer, Selbstständige, Freiberufler und Nichtkaufleute. Im Sprachgebrauch kommt noch der Unternehmer dazu. Die Unterschiede sind verwirrend. Wer die Unterschiede kennt, vermeidet Unannehmlichkeiten. Nachlässigkeiten kosten Geld.

Wer nicht angestellt ist und selbstständig Geld verdient, ist im Sprachgebrauch Selbstständiger oder Unternehmer. Der Begriff des Unternehmers hat aber gesetzlich keine Bedeutung. Das Gesetz selbst kennt diesen Begriff nicht. Es lassen sich aber eine Reihe unterschiedlicher rechtlicher Begriffe ableiten.

Im Grundsatz sind alle Selbstständige Gewerbetreibende

  • Wer unternehmerisch oder selbstständig tätig ist, betreibt im Regelfall ein Gewerbe und ist Gewerbetreibender. Dazu muss er sich beim Gewerbeamt seiner Wohngemeinde anmelden und seine Einkünfte in einer Einkommensteuererklärung deklarieren.
  • Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden steht der Freiberufler. Seine Tätigkeit ist zwar auch unternehmerischer Natur, zählt aber kraft Gesetzes nicht als Gewerbe. Freiberufler sind im Umsatzsteuergesetz als solche bezeichnet (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten und andere). Sie unterliegen Standesrichtlinien und müssen sich haftpflichtversichern.

Kleinunternehmer sind umsatzsteuerbefreit

  • Liegt der Gewerbetreibende mit seinem Umsatz des Vorjahres unter 17.500 Euro netto und im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro netto, kann er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen (§ 19 UStG). Dann ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, kann allerdings aus eigenen Rechnungen auch keine Vorsteuern geltend machen.
  • Übersteigt der Umsatz des Gewerbetreibenden den des Kleinunternehmers, ist er zwar weiterhin Gewerbetreibender. Er wird allerdings umsatzsteuerpflichtig. Noch immer zählt er als Nichtkaufmann. Sein Risiko besteht darin, dass er mit Überschreiten der Umsatzgrenze im Folgejahr die in seinen Rechnungen nicht ausgewiesene Umsatzsteuer dennoch gegenüber dem Fiskus schuldet.

Nur der Kaufmann betreibt ein Handelsgewerbe

  • Der Gewerbetreibende wird zum Kaufmann, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der organisatorisch so ausgerichtet ist, dass er einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Jahrsumsatz über 500.000 Euro oder der Gewinn über 50.000 Euro Jahresumsatz liegt. Dann muss der Gewerbetreibende als Kaufmann Bücher führen. Sein Betrieb ist eine Firma im Sinne des § 17 HGB.
  • Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann und muss sich ins Handelsregister eintragen lassen (§ 29 HGB). Er firmiert als "e.Kfm/Kfr." (§ 19 HGB). Nur als Kaufmann darf er eine Firma führen. Der Firmenname kann eine Personen-, Sach- oder Fantasiebezeichnung beinhalten (§ 18 HGB). Außerdem darf der Prokura und Handlungsvollmacht erteilen. Auf Geschäftsbriefen sind Pflichtangaben zu machen (§ 37a HGB).
  • Betreibt ein Nichtkaufmann eine Firma, kann ihn das Registergericht auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ihm droht ein Ordnungsgeld (§ 37 HGB). Auch der Konkurrent kann abmahnen, wenn ein anderer eine ihm nicht zustehende Firmenbezeichnung unberechtigterweise nutzt.

Jeder, der unternehmerisch tätig wird, sollte also wissen, in welcher rechtlichen Konstellation er agiert. Das Risiko, mit Fiskus, Registergericht oder einem Konkurrenten in Konflikt zu geraten, ist groß.

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