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Getrenntes WC notwendig? - Hinweise zur Arbeitsstättenverordnung

Nicht überall gibt es getrennte Toiletten.
Nicht überall gibt es getrennte Toiletten.
Wer Mitarbeiter beschäftigt, sieht sich mit einer Vielzahl von Rechtsnormen konfrontiert. Dazu gehört auch die Arbeitsstättenverordnung, die jedoch nicht mehr zwingend vorsieht, dass für Männer und Frauen ein getrenntes WC notwendig ist.

Die Arbeitsstättenverordnung gehört zum Bereich des Arbeitsschutzrechtes. Das Arbeitsschutzrecht soll u. a. dafür sorgen, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz nicht gefährdet wird.

Ein getrenntes WC ist nicht zwingend notwendig

  • Zu einer Arbeitsstätte gehört nicht nur der Raum, in dem beispielsweise der Schreibtisch steht. Auch Fluchtwege, Lager- und Sanitärräume werden der Arbeitsstätte zugerechnet, vgl. § 2 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Zu den Sanitärräumen gehören dabei auch die Toilettenräume.
  • Beschäftigt ein Arbeitgeber behinderte Mitarbeiter, muss er dafür sorgen, dass auch diese die entsprechenden Räumlichkeiten nutzen können, insbesondere natürlich das WC. Hier ist daher auf Barrierefreiheit zu achten.
  • Gem. § 6 Abs. 2 ArbStättV muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Toilettenräume zur Verfügung stellen. Die Problematik der geschlechtergetrennten Toiletten lässt sich also nicht dadurch umgehen, dass erst gar keine Toiletten für die Mitarbeiter vorhanden sind.
  • Ein getrenntes WC ist nicht zwingend notwendig. § 6 Abs. 2 Satz 4 ArbStättV sieht die beiden Möglichkeiten vor, dass für Männer und Frauen entweder ein getrenntes WC vorhanden ist oder dass eine getrennte Nutzung der Räumlichkeiten möglich ist.

Eine getrennte Nutzung ermöglichen

  • Gerade bei einer nur geringen Mitarbeiterzahl kann es für den Arbeitgeber einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, getrennte Toilettenräume einzurichten. Hier kommt dann die Alternative einer getrennten Nutzungsmöglichkeit infrage.
  • Wie diese genau gestaltet werden kann oder soll, ist in der Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht geregelt. Denkbar ist es daher beispielsweise, je Geschlecht unterschiedliche Nutzungszeiten vorzusehen.
  • Ist der Toilettenraum von innen abschließbar, ist auch damit eine getrennte Nutzung des WCs möglich. Welche organisatorischen Maßnahmen notwendig und sinnvoll ist, richtet sich nach dem Schutzzweck der Regelung.
  • Sicher ist es nicht gerade prickelnd, als Kollegin einen unabgeschlossenen Toilettenraum zu betreten, wenn dort ein Urinal vorhanden ist, das gerade benutzt wird. Handelt es sich bei der Toilette hingegen ohnehin nur um eine einzelne Kabine, die von innen abschließbar ist, lassen sich solch unangenehme Situationen vermeiden.

Die Arbeitsstättenverordnung regelt Mindestanforderungen an Arbeitsstätten, die der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter dienen sollen. Zur Arbeitsstätte gehören dabei auch die Toiletten.        

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