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Gesetzlicher Finderlohn - so war Ihr Fund nicht umsonst

Abgabe von Fundsachen ist Bürgerpflicht.
Abgabe von Fundsachen ist Bürgerpflicht.
Als ehrlicher Finder eines verlorenen Gegenstandes haben Sie nicht nur ein gutes Gewissen und beglücken den Eigentümer, sondern es steht Ihnen auch ein gesetzlicher Finderlohn zu. Spektakuläre Fälle stehen sogar in der Zeitung.

Was Sie benötigen:

  • Fundgegenstand

Wenn Sie etwas gefunden haben, das eine andere Person verloren hat, sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Eigentümer umgehend zu informieren und Ihren Fund umgehend zurückzugeben.

Finderlohn ab Werten von mehr als 10 €

  • Das Gesetz regelt diese Fälle in §§ 965 ff Bürgerliches Gesetzbuch recht umfangreich.
  • Wenn Sie den Fund für sich behalten, machen Sie sich wegen Unterschlagung strafbar.
  • Wissen Sie nicht, wer der Eigentümer ist, so sind Sie verpflichtet, die Fundsache bei der Stadtverwaltung abzugeben, in deren Bezirk Sie den Gegenstand gefunden haben. Die Gemeinden unterhalten dafür spezielle Fundämter.
  • Beträgt der Wert des Gegenstandes allerdings nicht mehr als zehn Euro, dürfen Sie ihn behalten. Seien Sie bei der Bemessung des Wertes ehrlich. Ist der Gegenstand offensichtlich mehr wert als zehn Euro und behalten Sie ihn, weil Sie der Meinung sind, es sei weniger wert, bewegen Sie sich wieder im strafbaren Bereich.
  • Sie können von der diejenigen Personen, der der Gegenstand gehört, einen Finderlohn verlangen. Als gesetzlicher Finderlohn steht Ihnen von dem Wert des Gegenstandes bis zu einem Wert von 500 Euro 5 % und darüber hinaus 3 % Finderlohn zu.
  • Bei Tieren ist der Finderlohn auf 3 % festgesetzt.
  • Funde von Schlüsseln werden nicht belohnt. Hier wird ausschließlich an Ihre Ehrlichkeit appelliert.
  • Hat der Gegenstand für den Eigentümer nur einen ideellen Wert, so steht Ihnen ein angemessener Finderlohn zu, der notfalls mit richterlicher Hilfe nach billigem Ermessen festzusetzen wäre.

Gesetzlicher Anspruch gegen den Eigentümer

  • Das Fundbüro der Gemeinde verlangt von dem Eigentümer den Finderlohn und leitet ihn an Sie weiter. Den Finderlohn gibt es erst, wenn sich der Eigentümer gemeldet hat.
  • Sie können vom Eigentümer auch Ersatz von Aufwendungen verlangen, wenn Sie diese für erforderlich halten durften, um den Gegenstand zum Fundbüro zu schaffen oder ihn zunächst zu verwahren oder vor Beeinträchtigungen zu schützen.
  • Hat sich auch nach sechs Monaten niemand gemeldet, werden Sie selbst Eigentümer des Gegenstandes und dürfen ihn für sich erhalten, nachdem Sie ihn vom Fundbüro zurückerhalten haben. Sie werden nach Fristablauf informiert, sofern Sie nicht auf Ihr Recht verzichtet haben.
  • Wenn Sie den Gegenstand in einem öffentlichen Beförderungsmittel (Straßenbahn, U-Bahn) gefunden haben, müssen Sie den Gegenstand ebenfalls unverzüglich an den Verkehrsbetrieb abliefern. Das gilt auch für Funde in Behördengebäuden. Händigen Sie ihn der Behörde aus.
  • Kann die Behörde den Eigentümer nicht ausfindig machen, wird der Gegenstand öffentlich versteigert.
  • Hat der Gegenstand in diesen Fällen einen höheren Wert als 50 Euro, steht Ihnen als gesetzlicher Finderlohn die Hälfte des Betrages zu, den Sie als Finder eines Gegenstandes normalerweise beanspruchen dürften. Bei Werten bis zu 500 Euro sind das 2,5 %, von einem darüber hinausgehenden Wert erhalten Sie 1,5 %.
  • Haben Sie das Glück und machen einen Schatzfund, dürfen Sie die Hälfte des Fundes für sich behalten. Die andere Hälfte gehört demjenigen, auf dessen Grundstück Sie den Schatz gefunden haben. Ein Schatz ist dann ein Schatz, wenn er so lange unentdeckt geblieben ist, dass der heutige Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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