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Geordnete Insolvenz - Definition und Verfahrensweise

Ein mögliches Ende eines Insolvenzverfahrens: die Verwertung durch Ausverkauf
Ein mögliches Ende eines Insolvenzverfahrens: die Verwertung durch Ausverkauf © Etienne_Rheindahlen / Pixelio
Das Insolvenzrecht gehört zum Zivilrecht. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, können Schuldner oder Gläubiger das geordnete Insolvenzverfahren beantragen. Dieses führt im Unterschied zur ungeordneten Insolvenz gemäß Definition nicht zu einer wirtschaftlichen Zerschlagung eines Schuldners, sondern zur geordneten Abwicklung von Vermögenswerten und besseren Befriedigung der Gläubiger.

Der Verlauf des geordneten Insolvenzverfahrens - eine Definition

Haben Sie als Schuldner oder Gläubiger eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit festgestellt, können Sie beim Amtsgericht das geordnete Insolvenzverfahren beantragen. Die Definition des Gesetzgebers beschreibt dabei exakt, was ein geordnetes Insolvenzverfahren ist und fixiert die Modalitäten für dessen Ablauf.

  • Sind Sie Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, so besteht die Verpflichtung dazu, innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Erfolgt die Antragstellung nicht, drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung (siehe § 15a Absatz 3 Insolvenzordnung).
  • Sind Sie jedoch Verbraucher, dann besteht grundsätzlich keine Verpflichtung dazu. Dennoch eröffnet die Verbraucherinsolvenz Ihnen oft die einzige Möglichkeit, aus der Schuldenmasse herauszukommen, um finanziell neu zu beginnen.
  • Nach Eingang des Eröffnungsantrages prüft das Amtsgericht Ihren Antrag. Das Gericht untersucht die Insolvenzfähigkeit des Schuldners, die Rechtmäßigkeit aller Forderungen und die Glaubhaftigkeit des Eröffnungsgrundes.
  • Ist Ihr Antrag berechtigt, so muss das Amtsgericht den Schuldner anhören. Begründet ist eine Insolvenz immer dann, wenn entweder Überschuldung, oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest die Verfahrenskosten deckt. Deckt das Vermögen nicht die Verfahrenskosten, dann kann Stundung beantragt werden.
  • Das Insolvenzgericht ist berechtigt, Gutachter heranzuziehen, Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen durchzuführen und die Staatsanwaltschaft einzubeziehen.

Die Konsequenzen des geordneten Insolvenzverfahrens für die Gläubiger

Kommt es zum Eröffnungsbeschluss über das geordnete Insolvenzverfahren, über das Vermögen des Schuldners, so ergeben sich für Sie als Gläubiger eine Reihe von Konsequenzen.

  • Nach der Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses haben die Gläubiger eine bestimmte Frist, innerhalb der sie vom Gericht dazu aufgefordert werden, ihre Forderungen zu benennen. Alle Termine werden den Gläubigern durch das Amtsgericht mitgeteilt.
  • Ein Insolvenzverwalter übernimmt nach § 80 Absatz 1 der Insolvenzordnung die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Schuldners. Dadurch sind die Vermögenswerte vor dem möglichen Zugriff einzelner Gläubiger geschützt.
  • Versuchen einzelne Gläubiger, Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse zu entziehen oder werden sie durch den Schuldner gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung. Dadurch wir eine Besserstellung einzelner Gläubiger verhindert. Wiederum legt eine genaue juristische Definition fest, was jeweils zur Insolvenzmasse gehört.
  • Im gerichtlich festgesetzten Berichtstermin entscheidet die Gläubigerversammlung über die weitere Vorgehensweise. Beispielsweise darüber, ob das Unternehmen eines Schuldners stillgelegt oder weitergeführt wird. Hierzu bestellt das Gericht einen Gläubigerausschuss. Dieser erhält eine Aufstellung der Vermögenswerte des Schuldners und einen Insolvenzplan.
  • Alle Forderungen der Gläubiger werden dann vom Insolvenzverwalter nach Masse und Rang geprüft. Einzelne Forderungen von Gläubigern können durch Gerichtsentscheidung zum vollstreckbaren Schuldtitel werden.
  • Der Insolvenzverwalter nimmt schließlich die Massebereinigung vor. Hierzu wird fremdes Eigentum aus dem Vermögen des Schuldners herausgezogen und an die rechtmäßigen Eigentümer übergeben (beispielsweise geleaste Firmenfahrzeuge).

Die Verwertung des Vermögens des Schuldners

Am Ende des Berichtstermins wird über die Verwertung des Vermögens des Schuldners entschieden. Diese Verwertung kann mit Zustimmung aller Gläubiger auf verschiedene Weise erfolgen.

  • Durch Liquidierung: In diesem Falle werden alle Vermögenswerte des Schuldners verkauft. Der Erlös fließt den Gläubigern je nach Rangfolge der Forderungen zu.
  • Durch Sanierung: In diesem Falle wird ein Unternehmen des Schuldners weiter geführt. Die erwirtschafteten Gewinne fallen je nach Rangfolge der Forderungen den Gläubigern zu.
  • Durch Übertragung: In diesem Falle wird ein Unternehmen des Schuldners verkauft. Der Verkaufserlös fließt je nach Rangfolge der Forderungen den Gläubigern zu.

Der Abschluss des Insolvenzverfahrens und die Konsequenzen für die Gläubiger

Ist die Schlussverteilung vollzogen, bei der alle Verfahrenskosten gedeckt werden müssen, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Gläubiger, deren Forderungen noch nicht befriedigt wurden, haben nun die Möglichkeit, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner geltend zu machen.

  • Laut Definition beschreibt das Verbraucherinsolvenzverfahren ein geregeltes und vereinfachtes Insolvenzverfahren für natürliche Personen (Verbraucher). Hier steht am Ende die Restschuldbefreiung des Schuldners. Er ist dann also schuldenfrei.
  • Die Verjährung der Forderungen von Gläubigern tritt nach drei Jahren ab Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens ein.
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