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Gemeinschaftskonto kündigen - was gibt es zu beachten?

Beim ehelichen Gemeinschaftskonto stehen Guthaben bei Kündigung anteilig zu.
Beim ehelichen Gemeinschaftskonto stehen Guthaben bei Kündigung anteilig zu.
Wer mit Banken geschäftliche Beziehungen unterhält, ist an gewisse Spielregeln gebunden. Das gilt für das Eröffnen, Führen und Kündigen von Bankkonten aller Art. Sollten sich bei einem Gemeinschaftskonto die Kontoinhaber untereinander streiten, geht die Kontoauflösung nur im Falle eines Guthabens problemlos. Haftungsfragen hat die Bank für den Schuldenausgleich klar geregelt.

Im geschäftlichen und privaten Bereich können unterschiedliche Kontoarten von einer einzelnen oder mehreren Personen genutzt werden. Für die gemeinschaftliche Verwendung gibt es unter anderem das Bevollmächtigten- oder Gemeinschaftskonto. Beim Kündigen zeigen sich einige Unterschiede.

Privates Gemeinschaftskonto meist als Oder-Konto

Bei einem Bankkonto gilt es die zwei möglichen Formen zu beachten. Sie können bei den meisten Banken ein Gemeinschaftskonto zum einen als Und-Konto und zum anderen als Oder-Konto eröffnen.

  • Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Varianten. Bei einem Oder-Konto darf ein Kontoinhaber Verfügungen durchführen, ohne die Zustimmung des anderen Inhabers einholen zu müssen.
  • Handelt es sich um ein Und-Konto, ist eine gemeinschaftliche Handhabung erforderlich. Verfügungen oder Änderungen des Giro- oder Sparkontos bedürfen der Unterschrift von beiden Kontoinhabern.
  • In der ehelichen Praxis wird selten das Und-Konto verwendet. Als einer der Kontoinhaber dürften Sie nicht einmal eine Überweisung in Auftrag geben, ohne dass Ihr Partner zugestimmt hat. Für ein Und-Konto bedeutet das ein mehr an Aufwand. Daher wählen es Privatkunden so gut wie nie.

Gemeinschaftliches Konto kündigen & auflösen

Kommt es zur Trennung von Eheleuten, ist die Behandlung von Bankkonten ein häufiges Streitthema.

  • Kommt es zum Minus auf dem Konto, stellt sich die Frage: Wer haftet in diesem Fall? Interessant wird es auch, wenn kurz vor oder nach der Trennung ein Großteil des Guthabens von einem gemeinsamen Konto abgehoben worden ist: Muss man das möglicherweise zurückzahlen?
  • Die Antworten auf diese Fragen ergeben sich aus dem Fakt: Handelt es sich um ein Einzelkonto mit Bevollmächtigung oder um ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten. Ein gemeinsames Konto wird auf die Namen beider Eheleute geführt. Meist sind alle betreffenden Inhaber auf den Kontoauszügen aufgeführt.
  • Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben kündigen, steht dem anderen Inhaber (Ehepartner) grob gesagt die Hälfte zu. Uninteressant ist dabei, wie das Guthaben zustande gekommen ist. Sorgt beispielsweise der Ehemann allein für Einkommen, erhält die Ehefrau die Hälfte des Guthabens. Wurde von einem Inhaber kurz vor der Kontokündigung Guthaben abgehoben, das dem Ehepartner zuzurechnen ist, sind Differenzbeträge gegebenenfalls zu erstatten. Ausnahmen können gelten, wenn Ehepartner spezielle Vereinbarungen treffen.
  • Bei Gemeinschaftskonten können in der Variante Oder-Konto zwar einzeln Verfügungen vorgenommen werden, beim Auflösen bedarf es aber der Unterschrift aller Inhaber. Die Bank nimmt die Kontoinhaber in die gemeinsame Pflicht. Bei einem Konto im Minus müsste jeder für den anderen geradestehen. Es gilt die uneingeschränkte Haftung.
  • Bleiben die Kontoinhaber bestimmte Verpflichtungen (Zinszahlungen für Dispokredit) gegenüber der Bank schuldig, wird diese das gemeinschaftliche Bankkonto selbst mit sofortiger Wirkung kündigen.

Bevollmächtigtenkonto - Kontoinhaber haftet

Neben dem Gemeinschaftskonto gibt es eine weitere Kontoart, das Bevollmächtigtenkonto. Das ist vor allem hinsichtlich der Haftungsfragen interessant.

  • Beim Gemeinschaftskonto gelten Sie als Mitinhaber. Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf einen Teil oder auf die Hälfte. Wenn Ihr Partner nicht zahlt, haften Sie unter Umständen für alles.
  • Beim Bevollmächtigtenkonto kommen Sie günstiger weg. Falls Ihr Partner der eigentliche Inhaber des Kontos war und Sie lediglich über eine Mitverfügung verfügen, haften Sie nicht für irgendwelche Schulden beispielsweise durch die Inanspruchnahme des Dispokredits.

Im Kontenvertrag finden Sie alle Details, wie Sie ein gemeinschaftlich genutztes Konto kündigen können und welche Pflichten Ihnen obliegen. Bei Streitigkeiten mit Ihrem Kontopartner wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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