Alle Kategorien
Suche

Gefällige Kenntnisnahme - Bedeutung

Die Bedeutung der Formulierung "gefällige Kenntnisnahme" ist leicht zu verstehen.
Die Bedeutung der Formulierung "gefällige Kenntnisnahme" ist leicht zu verstehen.
Der Begriff „gefällige Kenntnisnahme“ ist sehr veraltet und wird oft in Schreiben von Rechtsanwälten verwendet. Er liest sich recht eigenartig, da auf den ersten Blick unklar ist, ob man aus Gefälligkeit das Schriftstück lesen soll oder ob es einem gefallen soll. Beide Bedeutungen ist verkehrt.

Die Bedeutung, wenn jemand um die „gefällige Kenntnisnahme“ bittet

  • In Schriftstücken, die Anwälte oder Beamte verfassen, liest man „Es wird um gefällige Kenntnisnahme des beiliegenden Schriftstücks (oder der beiliegenden Akte) gebeten“. Wer diese Formulierung das erste Mal liest, ist häufig über die Bedeutung verwirrt.
  • Das Adjektiv „gefällig“ wird hierbei lediglich als Füllwort verwendet. Es bedeutet keineswegs, dass darum gebeten wird, dass dem Empfänger das Schriftstück gefallen oder er es lesen soll, um dem Verfasser einen Gefallen zu tun.
  • Der Empfänger soll Kenntnis nehmen. Damit wird er aufgefordert, das beiliegende Schriftstück zu lesen. Er soll lediglich den Inhalt erfassen.
  • Eine Antwort oder Stellungnahme wird nicht erwartet. Wer diese Formulierung sieht, soll das beiliegende Schriftstück nur kennen, er soll darauf nicht reagieren.

Wissenswertes über die Formulierung

  • Die Formulierung „gefällige Kenntnisnahme“ stammt ursprünglich aus der Amtssprache. Es handelt sich um eine sehr alte Redewendung, die heute nicht mehr oft zu lesen ist. Zeitgemäß ist diese Redewendung nicht mehr und sie zeugt auch nicht von einem guten Schreibstil.
  • Grundsätzlich sind im Schriftverkehr lediglich wenige Füllwörter zu verwenden. Aus diesem Grund lassen auch viele Verfasser das Wort „gefällig“ weg und bitten einfach nur darum, dass etwas zur Kenntnis genommen werden soll. Dies liest man deutlich häufiger und es zeugt auch von einem besseren Schreibstil.
  • Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine Art Anweisung. Der Empfänger wird angewiesen, das beiliegende Schriftstück zu erfassen.
  • Als Zusatz wird oftmals die Formulierung „zum Verbleib“ ergänzt. Das hat dann die Bedeutung, dass der Empfänger das Schriftstück lesen und aufbewahren soll. Er muss es nicht zurücksenden.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
Teilen: