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Wann darf man fristlos kündigen? - Wissenswertes

Arbeitnehmer sind kein Freiwild.
Arbeitnehmer sind kein Freiwild.
Manchmal ist das Maß voll und die fristlose Kündigung erscheint als letzter Ausweg. Viele Kündigungen entstehen aus einer konkreten Situation heraus und beinhalten ein erhebliches Konfliktpotenzial. Sie sollten wissen, wann man fristlos kündigen darf.

Eine fristlose Kündigung ist immer eine Ultima Ratio. Wann man fristlos kündigen darf, bestimmt sich nach mehr oder weniger klaren Vorgaben und ist im Übrigen immer eine Frage des Einzelfalls.

Fristlos bedeutet außerhalb jeglicher Kündigungsfrist

  • Wann man fristlos kündigen darf, hängt vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ab. Eine fristlose Kündigung bedeutet, dass Sie keinerlei Kündigungsfrist einhalten und von einer Sekunde auf die andere Ihre Arbeit niederlegen und den Arbeitsplatz verlassen. Die fristlose Kündigung kann auch nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
  • Liegt kein wichtiger Grund vor, bleibt Ihnen nur die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Kündigen Sie, ohne dass tatsächlich ein ausreichend wichtiger Grund vorliegt, verletzen Sie Ihren Arbeitsvertrag und machen sich gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

Außerordentlich kündigen erfordert wichtigen Grund

  • Einen schwerwiegender Anlass für eine fristlose Kündigung dürfen Sie dann annehmen, wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis in dieser Situation fortzusetzen und ordentlich zum nächsten Termin zu kündigen.
  • Es muss sich also um eine Angelegenheit handeln, die Ihre Interessen so sehr betrifft oder beeinträchtigt, dass Sie Ihre Arbeit faktisch nicht mehr fortsetzen können.

Erst abmahnen, dann darf man handeln

  • Im Regelfall müssen Sie den Arbeitgeber vorher abmahnen, also ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Situation beanstanden und ihn ultimativ auffordern, Abhilfe zu schaffen. In Ausnahmefällen, in denen die Situation völlig unzumutbar ist, ist die Abmahnung verzichtbar.

Wann solche Fälle vorliegen

  • Verhältnismäßig geringfügige Lohnrückstände oder die kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung sind regelmäßig keine fristlosen Kündigungsgründe. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber regelmäßig selbst Probleme, die die Grenze der Zumutbarkeit verschieben können. Ihre Treuepflicht kann Ihnen gebieten, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Fabrik brennt ab, Versicherung verzögert Entschädigungsleistung).
  • Man darf ferner fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Fürsorgepflicht verletzt, beispielsweise die Arbeitsschutzbestimmungen nachhaltig missachtet, Tätlichkeiten begeht, die Arbeitnehmer beleidigt oder psychologischen Druck ausgeübt (Mobbing) oder sexuell belästigt.
  • Wird Ihnen durch ein anderes Unternehmen aufgrund Ihrer besonderen Qualifikation das doppelte Gehalt geboten, dürfen Sie jedenfalls nicht fristlos kündigen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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