Wenn Sie eine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben und Kinder haben, steht Ihnen für jedes Kind ein Freibetrag neben dem Kindergeld zu. Wenn Sie diesen nicht extra eintragen lassen, haben Sie steuerliche Nachteile.
- 21.06.2011 Christoph Weber
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Wie Sie beim Kindergeld den Freibetrag anrechnen lassen
- Ein Freibetrag ist im steuerlichen Sinne der Betrag neben dem Kindergeld, welcher den Eltern hilft, ihr zu versteuerndes Einkommen zu senken. Die Steuerersparnis durch den Freibetrag und das Kindergeld werden durch die Finanzbehörden so verrechnet, dass für den Steuerpflichtigen möglichst viel übrig bleibt. Dass dieser Freibetrag angerechnet wird, ist am einfachsten bei der Kirchensteuer sowie beim Solidaritätszuschlag ersichtlich.
- Nach §32 Absatz 6 steht jedem Steuerpflichtigen pro Jahr ein Freibetrag von 2184,- Euro ab dem 01.01.2010 für jedes Kind zu. Das sachbezogene Existenzminimum für ein Kind wird durch die Bundesregierung im sogenannten Existenzbericht auf 3864,- Euro beziffert. Seit dem Jahre 2008 wurde das Minimum noch mit 3648,- Euro errechnet. Allerdings wird bei der Steuererklärung für die Erziehung und Ausbildung noch 1320,- Euro zusätzlich für jedes Kind von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen.
- Werden Ehepaare zusammen zur Veranlagung der Einkommensteuer durch das Finanzamt herangezogen, so verdoppeln sich die Beträge auf 4368,- und 2640,- Euro, wenn beide Elternteile zum Kind in einem Verhältnis stehen, es also leibliche oder adoptierte Kinder sind. In diesem Fall steht den steuerpflichtigen Eltern der höchstmögliche Freibetrag von 7008,- Euro für jedes Kind zu. Der Anspruch auf diesen Freibetrag beginnt in dem Monat, in dem das Kind geboren wurde, und endet mit dem letzten Monat, in dem das Kindergeld gezahlt wird.
- Diese Freibeträge haben noch nichts mit einer besonderen Förderung des Kindes zu tun, sie sollen lediglich die minimale Existenzgrundlage als Steuergerechtigkeit umsetzen. Es gab bislang immer wieder verschiedene Vorschläge, das Kindergeld und den Kinderfreibetrag durch einen Kindergrundfreibetrag zu ersetzen, was aber bislang im Bundestag keinerlei Mehrheit bekam. Bei diesem genannten Modell würden alle die Kinder, die in irgendeiner Weise selbst über regelmäßige Geldmittel wie beispielsweise eine Halbwaisenrente verfügen, benachteiligt, da erst diese Geldmittel aufgebraucht werden müssen. Lediglich der noch ausstehende Betrag würde dann, zusammen mit dem Kindergeld, an die Eltern ausgezahlt.
- Diese steuerliche Entlastung, wie sie der Freibetrag und das Kindergeld darstellen, dienen dem Wohl und der Entwicklung des Kindes. Sobald das Kindergeld nicht unbedingt für die Entwicklung des Kindes aufgewendet werden muss, dient es aber dem Wohle der gesamten Familie. Diese Zusammensetzung von Freibetrag und Kindergeld soll aber nur der Einkommenssteuer dienen, da die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag diese beiden unterschiedlichen Beträge bereits voll anrechnen.