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Firmenwagen versteuern - so geben Sie die Nutzung in der Steuererklärung richtig an

Ein Firmenwagen spart dem Arbeitnehmer Geld und muss deshalb in der Steuererklärung angegeben werden.
Ein Firmenwagen spart dem Arbeitnehmer Geld und muss deshalb in der Steuererklärung angegeben werden.
Ein Dienstwagen, auch unter dem Namen Firmenwagen geläufig, wird von einem Unternehmen an die Mitarbeiter im Management oder an die Außendienstmitarbeiter übergeben, damit sie unter anderem auch das Unternehmen nach außen hin repräsentieren. In der Regel werden die Firmenwagen den Mitarbeitern auch für die private Nutzung überlassen, dabei muss sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Firmenwagen versteuern.

Firmenwagen als Teil des Vertrags

  • Wer in einem Unternehmen einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, muss zunächst eine Vereinbarung unterschreiben, dass er im Falle des Ausscheidens aus der Firma, den Dienstwagen sauber zurückzugeben hat.
  • Im Gegenzug gewährt in 99% aller Fälle das Unternehmen dem Arbeitnehmer, diesen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen zu dürfen.
  • Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer eine Menge Geld sparen. Solange, bis die Steuererklärung gemacht werden muss, denn nun beginnt die eigentliche Rechnerei, da er den Firmenwagen versteuern muss.

Arbeitnehmer müssen beim Finanzamt versteuern

  • Der Arbeitnehmer muss bei der Steuererklärung die private Nutzung des Firmenwagens als geldwerten Vorteil versteuern, weil ihm durch die private Nutzung erhebliche Vorteile entstehen. Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Berechnung.
  • Bei der pauschalen 1 %-Regelung wird 1 % des Listenneupreises inklusive Mwst. als monatlicher Geldwert eingesetzt.
  • Bei der tatsächlich entstandenen Kostenabrechnung werden die tatsächlich entstandenen Kosten durch Beweis des Fahrtenbuchs eingesetzt.
  • Hierzu ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zusätzlich noch als geldwerten Vorteil eintragen muss.

Das Versteuern des Firmenwagens durch den Arbeitgeber

  • Im Rahmen der Umsatzsteuer ist der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt dazu verpflichtet, das Überlassen als kostenlose bzw. unentgeltliche Wertabgabe beim Firmenwagen zu versteuern. Hierbei gibt es sogar drei verschiedene Möglichkeiten.
  • Der Arbeitgeber muss den Firmenwagen ebenfalls mit einer Pauschale von 1 % versteuern. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass für die Zwecke der Lohnsteuer der Nutzungswert ebenfalls nach der 1 %-Regelung errechnet wurde.
  • Die genaue Berechnung erfolgt nach den kompletten Angaben im Fahrtenbuch. Um dies nachprüfen zu können, muss jeder Arbeitnehmer beim Firmenwagen ein Fahrtenbuch führen.
  • Den Firmenwagen kann man auch durch eine sachgemäße Schätzung versteuern. Hierfür kann ein vereinfachtes Fahrtenbuch geführt werden, wenn die anderen Schlussfolgerungen nachvollzogen werden können.
  • Dazu kommt allerdings noch, dass der Arbeitgeber die Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers als Wertersatz angeben muss. Dafür kann der Arbeitgeber entweder nach 0,03% des Neupreises pro Kilometer jeden Monat, oder den Betrag ganz genau nach den Angaben im Fahrtenbuch eintragen. Im Rahmen der Umsatzsteuer ist allerdings kein Betrag einzusetzen, da für diese Fahrten keine unentgeltliche Abgabe eingetragen werden kann.
  • Der Teil der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, kann wie ein Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuert werden, weil auf diese Weise die Sozialversicherungsbeiträge wegfallen. Allerdings kann dann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden oder vom Arbeitgeber selbst bezahlt werden. In den meisten Fällen muss der Arbeitnehmer den Firmenwagen versteuern.
  • Der Arbeitnehmer kann der geldwerten Vorteil mindern, indem er sich privat an den Kosten beteiligt. Allerdings können die laufenden Unterhaltungskosten wie Tanken, Inspektion etc. nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.
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