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Sonn- und Feiertagszuschläge - Wissenswertes zum Thema

Wochenendarbeit kann sich lohnen.
Wochenendarbeit kann sich lohnen.
Die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen klingt im ersten Moment höchst lukrativ. Die Sonn- und Feiertagszuschläge sind jedoch nicht allgemeingültig und unterliegen einigen Regelungen, die vom Arbeitgeber relativ weit ausgelegt werden können.

Keine gesetzliche Pflicht für Sonn- und Feiertagszuschläge

Die Arbeit an einem Sonn- und Feiertag wird meist besser vergütet, als Ihre übliche Arbeitszeit. Allerdings ist diese Regelung gesetzlich nicht fest vorgeschrieben, sondern gilt nur als Empfehlung, die sich im Laufe der Zeit durchgesetzt hat.

  • In der Regel gilt, dass die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen verboten ist. Durch das Arbeitszeitgesetz werden jedoch Ausnahmen beschrieben, sodass bestimmte Gewerbe auch an bundeseinheitlichen Feiertagen ausgeübt werden können. Sie müssen jedoch für einen Sonn- oder Feiertag, an dem Sie sich im Einsatz befinden, innerhalb von acht Wochen einen freien Werktag als Ausgleich zugeschrieben bekommen.
  • Während der Sonntagsarbeit können Sie sich auf deutliche Zuschläge freuen. Die übliche Empfehlung wird unter anderem auf dieser Internetseite aufgeführt. Genauere Angaben finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag beziehungsweise dem gültigen Tarifvertrag.
  •  Der Sonntag wird arbeitsrechtlich von 0 Uhr bis zu 4 Uhr am folgenden Montag gezählt. Arbeiten Sie während dieser Zeit, erhalten Sie 50 Prozent zusätzlich zu Ihrem Grundlohn. Die Zeitregelung, dass der Sonntag bis 4 Uhr morgens läuft, gilt nur, falls Sie sonntags vor Mitternacht mit Ihrer Schicht begonnen haben.
  • Die Zuschläge an gesetzlichen Feiertagen sind besonders lukrativ. Sie erhalten 125 Prozent zusätzlich zu Ihrem Grundlohn.
  • Die Sonn- und Feiertagszuschläge an Heiligabend ab 14 Uhr sowie die Weihnachtsfeiertage werden mit 150 % Aufschlag berechnet.
  • Silvester selbst wird wieder mit einem Aufschlag von 125 Prozent ab 14 Uhr vergütet.
  • Bedenken Sie, dass die prozentualen Angaben reine Empfehlungen sind, die sich in der Vergangenheit eingebürgert haben. Eine Pflicht, die Zuschläge in dieser Höhe oder überhaupt zu zahlen, besteht nicht.

Ob Sie Sonn- und Feiertagszuschläge erhalten und auf welche Höhe diese sich belaufen, können Sie Ihrem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls dem Tarifvertrag entnehmen. Die einzige Pflicht Ihres Arbeitgebers besteht, indem Ihnen ein freier Ausgleichstag zugesprochen wird.

Steuerrechtlicher Aspekt der Sonn- und Feiertagszuschläge

  • Die Sonn- und Feiertagszuschläge werden steuerrechtlich besonders bedacht. Zum einen gelten Grenzen bei der Höhe des Grundlohns, zudem werden die Sonn- und Feiertagszuschläge nicht kumulativ behandelt, das heißt, nicht zusätzlich neben weiteren Zuschlägen steuerlich berücksichtigt.
  • Der beitragsfreie Grundstundenlohn wird steuerrechtlich auf 25,00 Euro festgesetzt. Der steuerfreie Teil des Stundenlohns beläuft sich also höchstens auf diese Höhe. Die Lohnsteuer wird demnach nur für den übersteigenden Betrag fällig.
  • Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, wird ausschließlich der Feiertagszuschlag steuerfrei behandelt.
  • Anders beläuft es sich beim Zuschlag für die Nachtarbeit. Hierbei können 25 oder 40 Prozent zusätzlich zum Sonn- und Feiertagszuschlag steuerfrei aufgeführt werden.
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