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Feiertagsregelung bei Teilzeitkräften - das sollten Sie beachten

Lohnanspruch besteht auch an Feiertagen.
Lohnanspruch besteht auch an Feiertagen. © knipseline / Pixelio
Arbeitnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Feiertagsregelung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch bei Teilzeitkräften. Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie die Regelung kennen.

Ein Arbeitgeber muss für die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer wegen eines Feiertages nicht erbringen kann, dem Arbeitnehmer den Lohn bezahlen, den er ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. Diese Feiertagsregelung steht im Gesetz und gilt auch bei Teilzeitkräften.

Feiertagsregelung sichert Ihren Lohnanspruch

  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt ausnahmslos für Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Heimarbeiter sowie bei Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten.
  • Das Gesetz bestimmt in der "Übersicht über die gesetzlichen Feiertage" genau, welche Feiertage als gesetzliche Feiertage gelten.
  • In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und vor allem in individuellen Arbeitsverträgen können günstigere Regelungen vereinbart werden als die, die im Gesetz vorgegeben sind. Dies gilt insbesondere für Lohnzuschläge, die im Gesetz nicht vorgesehen sind.
  • Das Gesetz regelt lediglich, dass Sie als Arbeitnehmer auch am Feiertag Ihren Lohn erhalten, obwohl Sie nicht arbeiten. Abzüge sind nicht erlaubt. Leisten Sie Mehrarbeit oder Überstunden, muss Ihnen der Arbeitgeber auch diese vergüten.
  • Ist in Ihrem Unternehmen die 5-Tage-Woche maßgebend und soll die am Feiertag ausgefallene Arbeit am ansonsten freien Samstag nachgearbeitet werden, muss Ihnen der Arbeitgeber für den Feiertag als auch für den Samstag den üblichen Lohn bezahlen.

Keine Nacharbeit bei Teilzeitkräften

  • Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die nur an bestimmten Tagen in der Woche arbeiten. Arbeiten Sie montags, mittwochs und freitags und fällt der Freitag auf einen Mittwoch, erhalten Sie auch für den Mittwoch Ihren Lohn. Müssen Sie am Donnerstag die ausgefallene Arbeit nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachholen, muss Ihnen auch der Donnerstag zusätzlich bezahlt werden.
  • Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Entlohnung nach dem Gesetz entfällt, wenn Sie am Tag vor oder nach dem Feiertag nicht zur Arbeit antreten, ohne eine hinreichende Entschuldigung vorzutragen.
  • Die Feiertagsregelung gilt aber auch nur dann, wenn der Feiertag der einzige Grund für den Arbeitsausfall ist. Sind Sie Schichtarbeiter und haben Sie an dem Feiertag Freischicht, haben Sie keinen Lohnanspruch.
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