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Familienheimfahrten - was Sie bei der Steuererklärung beachten sollten

Familienheimfahrten können Sie absetzen.
Familienheimfahrten können Sie absetzen.
Wie tragen Sie Familienheimfahrten ein? Wenn Sie in einer auswärtigen Lehranstalt untergebracht sind, wird Ihnen nur eine Familienheimfahrt bezahlt. Die anderen Familienheimfahrten müssen Sie steuerlich geltend machen.

Auch Familienheimfahrten kosten Geld

  • Wenn Sie in einer auswärtigen Lehranstalt untergebracht sind, werden Ihnen je eine Hin- und Rückfahrt der Familienheimfahrten erstattet. Möchten Sie öfter die Familienheimfahrten nutzen, so müssen Sie diese Auslagen zunächst aus eigener Tasche zahlen. Haben Sie obendrein noch eine eigene Familie, kann Ihnen niemand verwehren, an jedem Wochenende Familienheimfahrten durchzuführen.
  • Selbst wenn es nur Weiterbildungen sind, welche über zwei oder drei Monate veranstaltet werden, können Sie im kommenden Jahr Ihre Familienheimfahrten steuerlich geltend machen.  Arbeiten Sie auf Fernbaustellen im Inland, so lohnen sich auch für Sie die regelmäßigen Familienheimfahrten. Dabei ist nicht unbedingt entscheidend, ob Sie dort bei Ihrer Tätigkeit sich selbst verpflegen müssen oder die Verpflegung kostenlos bekommen, denn hier geht es ausschließlich um die Familienheimfahrten.

Familienheimfahrten sind Werbungskosten

  • In der Anlage N der Steuererklärung können Sie die Familienheimfahrten des vergangenen Jahres geltend machen. Dafür gibt es einen besonderen Abschnitt, welcher nur für die Familienheimfahrten ist. Alle Belege, welche Sie für Ihre Familienheimfahrten haben, können Sie hierin zusammenrechnen und als Werbungskosten einreichen.
  • Lediglich die Familienheimfahrten, welche von der Lehranstalt oder Ihrem Arbeitgeber erstattet wurden, müssen Sie von der Gesamtsumme abziehen. Diese Summe tragen Sie im Abschnitt Familienheimfahrten in Ihre Steuererklärung ein und haben auf diese Weise Ihre Familienheimfahrten geltend gemacht.
  • Haben Sie zudem noch einen eigenen Hausstand geführt, so können Sie auch diese Kosten im nächsten Abschnitt der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Hierzu zählen alle Kosten wie Miete, Strom und Verpflegung, denn die doppelte Haushaltsführung ist schließlich nicht nur eine steuerliche Angelegenheit, sondern für Sie auch eine zusätzliche finanzielle Belastung.
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