Geht Ihnen der Fahrzeugschein verloren, müssen Sie das nicht zwingend bei der Polizei anzeigen. Wird er Ihnen jedoch gestohlen, ist eine Anzeige unumgänglich, da Sie diese bei der Zulassungsstelle vorzeigen müssen, wenn Sie Ersatz beantragen wollen.
- 25.10.2011 Janet Hartung
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände
- KFZ-Brief
- Personalausweis
- Verlustmeldung
- eidesstattliche Versicherung
Fahrzeugschein verloren - schnellstmöglich Ersatz beantragen
- Haben Sie Ihren Fahrzeugschein verloren, sollten Sie umgehend einen Ersatz beantragen, den Sie in einer möglichen Verkehrskontrolle vorzeigen können. Anderenfalls müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro einkalkulieren.
- Wurde Ihnen der Fahrzeugschein entwendet, ist es zwingend notwendig, den Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen. Denn Sie benötigen die Diebstahlanzeige zur Vorlage bei der Zulassungsstelle, um Ersatzpapiere beantragen zu können.
- Haben Sie Ihren Fahrzeugschein verloren, können Sie bei der Polizei eine Verlustmeldung machen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. In diesem Fall können Sie bei der Zulassungsbehörde auch eidesstattlich versichern, dass Ihnen der Fahrzeugschein verloren gegangen ist.
- Beachten Sie, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung persönlich erfolgen muss, bevollmächtigte Personen können das für Sie nicht übernehmen. Sie können die eidesstattliche Versicherung formlos erklären oder dafür das Formular für die Verlustmeldung verwenden. In jedem Fall muss die Erklärung von Ihnen persönlich bei der Zulassungsstelle unterschrieben werden.
Entwendete KFZ-Dokumente bei der Polizei anzeigen
- Bei entwendeten Fahrzeugscheinen benötigen Sie, zur Beantragung von Ersatzdokumenten, neben der Diebstahlanzeige von der Polizei, auch den Fahrzeugbrief beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil II und Ihren Personalausweis.
- Haben Sie den Fahrzeugschein verloren, genügt es, die eidesstattliche Versicherung über den Verlust zu erklären.
- Kümmern Sie sich schnellstmöglich um Ersatz, wenn Ihnen Fahrzeugdokumente gestohlen wurden, sie Ihnen verloren gegangen sind oder sie unlesbar geworden sind. Anderenfalls können Sie mit einem Bußgeld belangt werden.