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Erziehungsgutachten anfordern - so geht es

Geben Sie Ihrem Kind, was es braucht.
Geben Sie Ihrem Kind, was es braucht.
Ein Erziehungsgutachten können Eltern, Jugendamt oder Gericht zur Klärung einer familiären Situation anfordern. Das Sozialgesetzbuch VIII bietet dem Jugendamt Möglichkeiten, mithilfe des BGB §1666, in eine Familie einzugreifen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die oft erörterte Diskrepanz zwischen notwendigem, übergriffigem oder versäumtem Eingreifen einiger Jugendämter beweist, dass es sich in der Regel um subjektive Beurteilungen handelt, die mit sozialpädagogischen und gesetzlichen Fachinformationen begründet werden. Wenn Sie sich in der Situation befinden, ein Erziehungsgutachten zu benötigen, sollten Sie einiges beachten.

Ein Erziehungsgutachten können Sie bei Gericht anfordern

  • Das Sorgerecht für Ihre Kinder kann Ihnen seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 01.07.1998 nur ein Familiengericht nach § 1666 a BGB entziehen. Der Antrag auf den Entzug des Sorgerechts stellt entweder das Jugendamt oder im Scheidungsfall der andere Elternteil. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie das Sorgerecht zurück verlangen, ebenfalls einen Antrag bei Gericht stellen müssen.
  • In dem Fall werden Sie die Gründe, die zum Sorgerechtentzug geführt haben, entkräften müssen. Dazu müssen Sie ein Erziehungsgutachten beim Familiengericht beantragen. Da ein Richter sich in sozialpädagogischen Fragen nicht genügend auskennt, wird er einen Gutachter beauftragen, der Ihre Erziehungsfähigkeit zu beurteilen hat.
  • Jugendämter halten sich bei Anträgen auf Sorgerechtsentzug an bestimmte Richtlinien, denn es handelt sich dabei um die Aushebelung des Artikel 6.2 des Grundgesetzbuches. Dieses führt aus, dass die Erziehung der Kinder ein natürliches Recht, sowie eine Pflicht der Eltern ist. Artikel 6 GG stellt Ehe und Familie unter den Schutz des Staates, doch auch unter seine Kontrolle. 
  • In den zurückliegenden Jahren richtete sich die öffentliche Aufmerksamkeit mehr und mehr auf die wachsenden Erziehungsproblematiken einiger Familien, sodass dem Jugendamt mit dem Sozialgesetzbuch VIII die Jugendhilfe § 1.3 übertragen wurde. Der Auftrag an das Jugendamt lautet darin, junge Menschen in der sozialen und individuellen Entwicklung zu unterstützen und zu fördern, um Benachteiligungen abzubauen.
  • Entscheidungsgewalt hat das Jugendamt nicht, allerdings ist es gemäß gem. § 50 III SGB VIII verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. In einem solchen Fall müssten Sie einen "fachlich-qualifizierten Antrag" des Jugendamtes vor Gericht widerlegen können. Widersprechen Sie den Ausführungen des Jugendamtes, sollten Sie einen Rechtsbeistand einschalten, der sich im Bereich Jugend- und Familienrecht auskennt.
  • Beantragen Sie mit Ihrem Rechtsbeistand beim Familiengericht ein Erziehungsgutachten, dass gemäß § 1631 BGB Ihre Erziehungsfähigkeit nachweist. Belegen Sie, dass Sie der Personensorge in vollem Umfang, also in der sogenannten "intentionalen", als auch in der "funktionalen" Erziehung nachkommen. Zur "intentionalen" Erziehung zählen alle Maßnahmen, die Sie planvoll gestalten, um Ihr Kind zu erziehen und zur "funktionalen" zählen die Lebenszusammenhänge, durch die Ihr Kind in Ihrer Umwelt geprägt wird.

So bereiten Sie sich auf das Erziehungsgutachten vor

  • Bevor Sie das Erziehungsgutachten beantragen, klären Sie mit Ihrem Rechtsbeistand folgende Fragen, denn manche rechtlichen Details können einen Antrag auf Sorgerechtentzug ins Wanken bringen. Z. B. wurde das Sorgerecht durch ein Zivil- oder Familiengericht entzogen? Ein Zivilgericht verfügt in der Regel nicht über die Kompetenz, familienrechtliche Entscheidungen zu treffen.
  • Wann wurde das Familiengericht eingeschaltet? Lag z.B. eine persönlich schwierige Situation zwischen Ihnen und dem jeweiligen Sachbearbeiter vor? Mit welcher Argumentation hat das Jugendamt die "Gefährdung" glaubhaft gemacht? Welche "häuslichen" Hilfemaßnahmen wurden vom Jugendamt angeboten und durchgeführt? Wie ist die Sichtweise des Verfahrenspflegers? Prüfen Sie die Unabhängigkeit der Institutionen.
  • Wie zweckmäßig ist ein Informationsaustausch mit dem entsprechenden Richter? Welche Zwecke verfolgt das Jugendamt mit dem Antrag auf Sorgerechtentzug? Geht es um das Wohl des Kindes oder um die Durchsetzung bestimmter Hilfemaßnahmen, die Ihrerseits begründet abgelehnt wurden? Welche "Kindeswohlgefährdung" wirft man Ihnen vor?
  • Sorgen Sie, neben der rechtlichen auch für Ihre persönliche Rehabilitation. D. h. weisen Sie dem Gutachter, der das Erziehungsgutachten schreibt, nach, dass Sie Ihrer Erziehungspflicht gemäß § 1631 BGB nachkommen. Das beinhaltet, dass pädagogische, als auch sozialpädagogische Anforderungen erfüllt sein müssen.
  • Pädagogisch ausgebildete Fachkräfte gehen davon aus, dass Erziehung die Vermittlung bestimmter Normen, Werte und Verhaltensweisen ist. Gewünscht ist dabei, Kinder und Jugendliche positiv in soziale Gruppen (Gesellschaft, Familie, Freunde) einzugliedern, ihnen durch zielorientierte Bildungsinhalte das Leben, Verhalten und Überleben innerhalb der Gesellschaft nahe zu bringen und die Entwicklung zu mündigen, selbstbestimmten, selbstverantwortlichen Menschen zu fördern.
  • Praktisch geht es darum, dass Sie durch Ihre  intentionalen Erziehungsmethoden nachweisen, Ihrem Kind Bildung (Schule, Hobbys, Kommunikation, zweckmäßige (Spiel- oder Lehr-)materialien usw.) und gesellschaftlich anerkannte Sozialisation (Freundschaften, Aufenthaltsorte, Gruppeneinflüsse usw.) zukommen zu lassen.
  • Weisen Sie gesellschaftlich akzeptierte, funktionale Erziehungsrichtungen nach, z. B. positive familiäre Gewohnheiten und Regeln, Sauberkeit, Ernährung, einen geordneten Tagesablauf, Hygiene, gesundheitliche Versorgung usw. Das Erziehungsgutachten sollte belegen, dass Ihr Kind in Ihrem Haushalt positiv gefördert und versorgt wird. 
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