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Erwerbsminderungsrenten - so erfüllen Sie die Vorraussetzungen

Erwerbsminderungsrenten bei Behinderung oder Krankheit
Erwerbsminderungsrenten bei Behinderung oder Krankheit
Leiden Sie an einer Krankheit oder Behinderung und sind daher nicht oder eingeschränkt in der Lage, Ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen? An dieser Stelle tritt eine der beiden Erwerbsminderungsrenten der Rentenversicherung unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen ein.

Erwerbsminderungsrenten - eine Erklärung

  • Dies ist eine Rente aus der Rentenversicherung, die bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit oder bei vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit das fehlende Erwerbseinkommen ersetzt.
  • Diese beiden Erwerbsminderungsrenten werden nach der noch verfügbaren Restarbeitszeit unterteilt.
  • Können Sie dem Arbeitsmarkt täglich drei bis sechs Stunden maximal zur Verfügung stehen, tritt die halbe Erwerbsminderungsrente ein. Stehen Sie dem Arbeitsmarkt jedoch nur maximal drei Stunden täglich zur Verfügung, tritt die volle Erwerbsminderungsrente ein.
  • Stehen Sie also dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr zur Verfügung, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine derartige Vollrente.
  • Keinen Anspruch haben Sie, wenn Sie ein Restarbeitsvermögen von täglich sechs Stunden vorweisen.

Vorraumsetzungen, die Sie erfüllen

  • Bei Erwerbsminderungsrenten werden von der Rentenversicherung gezahlt, wenn die medizinischen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die medizinischen Voraussetzungen erfüllen Sie, wenn die Prüfung Ihrer ärztlichen Unterlagen durch die Rentenversicherung ergibt, dass Sie dem Arbeitsmarkt aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
  • Allerdings reichen der Rentenversicherung die ärztlichen Unterlagen Ihrer behandelnden Ärzte nicht aus. Sie werden gebeten, Ärzte, die direkt mit der Rentenversicherung arbeiten, aufzusuchen. Diese Ärzte prüfen Ihre Leistungsfähigkeit und geben anschließend eine Prognose an den Rententräger ab. Diese Prognose kann durchaus weit von der Ihrer Ärzte liegen.
  • Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für beide Erwerbsminderungsrenten liegt in der allgemeinen Wartezeit die mindestens fünf Jahre beträgt. Diese fünf Jahre beziehen sich auf die gesamte Zeit, in der Sie arbeitsfähig waren bzw. hätten sein können.
  • Außerdem gilt als weiter Voraussetzung eine Fünfjahresfrist unmittelbar vor dem Antragstermin. In dieser Zeit sind mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit von Ihnen vorzulegen. Dazu zählen zum Beispiel Zeiten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit, Wehr- oder Zivildienst.
  • Wenn Sie als wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer kein Erwerbseinkommen mehr erzielen, sprechen Sie zuerst einmal mit Ihrem Arzt über die Problematik auf in Hinblick auf die Beantragung von einer der beiden Erwerbsminderungsrenten.
  • Erst nach dem Arztgespräch suchen Sie am besten einen zuständigen Rentenberater auf, der mit Ihnen gemeinsam alle nötigen Unterlagen durcharbeitet.
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