Die Erbschaftssteuer wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 reformiert. Dadurch haben sich für Erben der Steuerklasse II Vergünstigungen ergeben. Alle Erben werden in verschiedene Steuerklassen unterteilt, die für die Wertermittlung des Erbes und somit auch der Erbschaftssteuer maßgebend sind.
- 03.02.2011 Janet Hartung
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände
- Steuerklasse
- Wertermittlung
Erbschaftssteuer ermitteln - mit Steuerklasse und Freibetrag
- Zur Wertermittlung des Erbes wird zunächst der Nachlasswert bestimmt. Von diesem Wert werden dann alle Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Daraus ergibt sich der Wert, der zu versteuern ist.
- Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören Schulden des Erblassers, Erbersatzansprüche, Erbfallkosten und Kosten zur Wertermittlung.
- Das Erbschaftssteuergesetz regelt, je nach Verwandtschaftsgrad, die entsprechenden Steuersätze und Freibeträge. Nicht eheliche Lebensgemeinschaften zählen demnach nicht als Verwandtschaftsverhältnis und werden daher der ungünstigen Steuerklasse III zugeordnet. Das galt bis zum 14.12. 2010 leider auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Danach erfolgte die Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten im Erbschaftssteuer- Recht.
- Die Erbschaftssteuer ist in drei verschiedene Steuerklassen aufgeteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie, auf Antrag, in eine vorteilhafte Steuerklasse wechseln.
- Nicht Verwandte und entfernt Verwandte werden generell höher besteuert als Familienmitglieder ersten und zweiten Grades.
- Die Erbschaftssteuer und das Erbrecht sind eng miteinander verknüpft und das Erbschaftssteuergesetz ist sehr komplex. Bei schwierigen Situationen und Fragen zum Erbfall sollten Sie sich daher unbedingt von einem Fachanwalt beraten lassen.
- Grundsätzlich gilt: Jeder Steuerpflichtige, der durch Erbe oder Schenkung Vermögenswerte erhält, muss dafür Erbschaftssteuer zahlen. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und den entsprechenden Freibeträgen.