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Erbschaftssteuer für Ausländer - Erben im Ausland

Beim Testament in der EU kann deutsches Erbrecht verlangt werden.
Beim Testament in der EU kann deutsches Erbrecht verlangt werden.
Wenn Sie etwas Geld und Vermögen erben, ist das für gewöhnlich trotz anfallender Erbschaftssteuer eine schöne Sache. Was passiert, wenn das im Ausland geschieht? Unterliegt man auch hier als Bürger der Bundesrepublik und somit Ausländer der Erbschaftssteuer?

Erben als deutscher In- oder Ausländer

Die Finca auf Mallorca, das Apartment in London und ein Bankkonto in der Schweiz - in der Mehrzahl der Länder wird das Erbrecht durch das Abstammungs- und Geburtsortsprinzip bestimmt.

  • Wenn Sie dort nicht geboren sind oder dort nicht längere Zeit leben, gilt für Sie das Erbrecht Ihres Heimatlandes. In Mallorca oder in der Schweiz gelten Sie als Ausländer. Sie gehören nicht zu den teilweise bevorzugten Inländern. Einige Ausnahmen gibt es trotzdem.
  • In einigen EU-Staaten müssen Sie möglicherweise bereits Erbschaftssteuer zahlen, wenn sich dort Teile des Nachlasses befinden. Weder Erblasser noch Erbe müssen einen besonderen Bezug zu diesem Staat gehabt haben. Die Folge wäre eine Doppelbesteuerung. Denn in welchem EU-Land wie viel und welche Erbschaftssteuern anfallen, darf jeder Mitgliedstaat selbst festlegen.
  • Frankreich und Belgien gelten als Hochsteuerstaaten, Bulgarien und Estland als Dumpingsteuerstaaten. Dann gibt es noch Staaten wie Lettland und die Slowakei, die keine Erbschaftssteuer erheben. In den USA, in Thailand oder Russland gibt es wiederum eigene nationale Regelungen. 
  • Um dem Erbrecht des letzten ­gewöhnlichen Aufenthalts zu entgehen, bedarf es einer persönlichen Regelung. Als Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit können Sie innerhalb der EU per Testament oder Erbvertrag wählen, dass Sie das deutsche Erbrecht wünschen.

Wann tritt ein Erbfall mit Auslandsbezug auf?

  • Hinterlässt ein Erblasser als deutscher Staatsangehöriger ausschließlich Vermögen in Deutschland, liegt kein Erbfall mit Auslandsbezug vor. Anders sieht das aus, wenn er Vermögen im Ausland, beispielsweise ein Ferienhaus in Spanien, hinterlässt.
  • Um einen Erbfall mit einem Auslandsbezug handelt es sich auch, wenn dessen letzter Wohnsitz im Ausland war oder wenn ein Ausländer in Deutschland Vermögen hinterlässt. Schließlich kann der Erblasser als Deutscher eine Verfügung von Todes wegen beispielsweise in Frankreich oder in den USA errichtet haben.

Erbschaftssteuer auf in- und ausländische Vermögen 

Allgemeine Regelungen zur persönlichen Steuerpflicht finden Sie im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (§ 2 ErbStG). Dort ist die Rede von unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht. Mit dem Einkommensteuergesetz (EStG) hat diese Steuerpflicht nichts zu tun.

  • Wenn Sie Vermögen oder Geld aus einer Erbschaft erwerben, unterliegen Sie meist der unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet: Der Erblasser oder Sie als Erbe müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls als Steuer-Inländer behandelt worden sein. Falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird auch das Vermögen eines Ausländers, der sich in Deutschland aufhält, im Todesfall besteuert.
  • Die deutsche Finanzbehörde möchte ihren Anteil beim Erbfall, wenn sich Vermögen des Erblassers im Ausland befindet. Erbschaftssteuer wird grundsätzlich fällig, wenn der verstorbene Erblasser deutscher Staatsangehöriger war oder seine letzte Meldeadresse in Deutschland hatte und nicht höchstens fünf Jahre dauerhaft im Ausland lebte.

Besitzen Erblasser und Erwerber nicht den Status eines Steuer-Inländers, unterliegen sie der beschränkten Erbschaftssteuerpflicht. Darunter fällt allerdings nur das Vermögen im Nachlass, welches in Deutschland vererbt wird.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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