Elternzeit - was bei der Krankenversicherung zu beachten ist

Wer trägt die Krankenversicherung? Wer trägt die Krankenversicherung?
Es ist schön, dass Sie einen neuen Erdenbürger geboren haben, und dafür steht Ihnen auch die Elternzeit zu. Wie sieht es denn dabei mit der Krankenversicherung aus?
Christoph Weber
14.07.2011 Christoph Weber
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Eine Krankenversicherung in der Elternzeit ist wichtig

Seit dem 01. Januar 2007 gilt das neue Gesetz für die Elternzeit. Auch ist seit dem Zeitpunkt gesetzlich geregelt, wie viel Elterngeld Ihnen zusteht, falls Sie nicht zu viel verdienen.

  • Wenn Sie nach dem Mutterschutz und der Geburt die Elternzeit in Anspruch nehmen, können Sie bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes die Vorzüge der Elternzeit genießen. Wie Sie und Ihr Lebenspartner die Elternzeit untereinander aufteilen, bleibt Ihnen zwar überlassen, doch sollten Sie Ihre Regelung rechtzeitig den entsprechenden Behörden mitteilen, damit Ihnen keine Schwierigkeiten entstehen.
  • Da es bezüglich der Krankenversicherung bei Elterngeld drei mögliche Gruppierungen gibt, müssen diese auch getrennt berücksichtigt werden, was sich dabei jedoch nicht auf die steuerliche Regelung auswirkt. Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, so bleibt diese Mitgliedschaft auch während der gesamten Elternzeit bestehen.
  • Allerdings besteht eine Beitragsfreiheit nur unter der Voraussetzung der Zahlung von Elterngeld. Haben Sie während dieser Zeit weitere Einnahmen, aus denen eine gesetzliche Beitragspflicht in der Krankenkasse besteht, so gilt in diesen Fällen die Beitragsfreiheit jedoch nicht. Üben Sie beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung aus, so besteht hier ebenfalls die Beitragspflicht.
  • Hat bei Ihnen bereits vor der Geburt eine gemeinsame Familienversicherung bestanden, so gibt es hinsichtlich der Krankenversicherung keine Änderungen, denn die vorher getroffene Regelung besteht auch während der gesamten Elternzeit.
  • Familienversichert ist zudem aber auch der Ehepartner, der bereits vor der Geburt des Kindes freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als Arbeitnehmer war, falls mit der Familienversicherung alle bisherigen Voraussetzungen bereits erfüllt waren.
  • Die dritte Gruppe in der Krankenversicherung sind die privat versicherten Personen. Bei Ihnen bleibt die private Krankenversicherung sowohl während des Mutterschutzes als auch während der Elternzeit bestehen.
  • Allerdings haben Sie den Nachteil, dass Sie während dieses Zeitraums nicht nur Ihren eigenen Anteil zahlen müssen, sondern zusätzlich auch noch den Arbeitgeberanteil. Diesen zusätzlichen Betrag können Sie jedoch bei der nächsten Steuererklärung als besondere Ausgaben absetzen.
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