Alle Kategorien
Suche

Elternunterhalt und Vermögen - Wissenswertes zum eigenen Schonvermögen

Die Rente finanziert oft nicht die Heimkosten.
Die Rente finanziert oft nicht die Heimkosten.
Ein Pflegeheim kann teuer werden - und meist sind nicht alle Kosten durch die Pflegeversicherung abgedeckt. Wenn die Eltern alt werden und nur eine sehr kleine Rente haben, reicht diese meist nicht für die Kosten der Heimunterbringung aus. Als Kind können Sie in diesem Falle zwar zum Elternunterhalt verpflichtet sein, allerdings gibt es Freibeträge, was das eigene Vermögen angeht.

Die Pflicht zum Elternunterhalt ergibt sich aus § 1601 BGB. Hiernach sind Verwandte in gerader Linie - also beispielsweise Eltern und Kinder - zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Eine Unterhaltsberechtigung ist dabei allerdings nur bei Bedürftigkeit gegeben, s. § 1602 Abs. 1 BGB.

Elternunterhalt und eigenes Vermögen

  • Wenn eine teure Heimunterbringung nicht zu vermeiden ist und die gesamten Kosten dafür weder durch die Leistungen der Pflegeversicherung noch durch Rente oder Pension gedeckt sind, können Sie als Kind zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden.
  • Dies betrifft meist vor allem das eigene Einkommen, jedoch kann auch das eigene Vermögen dazu herangezogen werden, zum Elternunterhalt beizutragen. Der sogenannte Selbstbehalt, das heißt, der Betrag, der Ihnen von Ihrem Einkommen monatlich bleibt, ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt (diese sieht im Jahre 2012 beispielsweise einen Selbstbehalt von 1.500 Euro gegenüber den eigenen Eltern vor).
  • Schwieriger wird es, wenn es um das eigene Vermögen geht. Denn das Schonvermögen ist nicht einheitlich festgelegt, sodass die Praxis der Sozialämter von Bundesland zum Bundesland unterschiedlich ist. In § 1603 BGB ist nur geregelt, dass derjenige nicht unterhaltspflichtig ist, der bei Berücksichtigung all seiner Verpflichtungen nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen "angemessenen" Unterhalt zu gefährden. Und was genau ein "angemessener" Unterhalt ist, kann natürlich unterschiedlich ausgelegt werden.

Angemessener eigener Unterhalt

  • Soweit das Vermögen dem eigenen angemessenen Unterhalt und einer angemessenen Altersvorsorge dient, bleibt es anrechnungsfrei. Dies geht aus einem Urteil des BGH vom August 2006 (Az. XII ZR 98/04) hervor.
  • Die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das selbst genutzte Haus gehören daher in der Regel zum Schonvermögen. Gleiches gilt jedoch auch für Lebensversicherungen und je nach Einzelfall auch für Wertpapiere oder Schmuck.
  • In der Regel gilt, dass jeder, der nicht gerade ein Leben in Luxus führt, durch eine Verpflichtung zum Elternunterhalt nicht gezwungen sein darf, seinen Lebensstandard spürbar und dauerhaft zu senken. 

Für den Elternunterhalt braucht nicht das gesamte eigene Vermögen eingesetzt zu werden. Da das Vorgehen der Sozialleistungsträger hier jedoch sehr unterschiedlich sein kann, sollte im Streitfall eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. 

Teilen: