Einkommensteuerfreibetrag 2010 - Was Sie bei der Steuererklärung beachten müssen

Der Einkommensteuerfreibetrag 2010 ist insbesondere für Studenten interessant. Der Einkommensteuerfreibetrag 2010 ist insbesondere für Studenten interessant.
Der Einkommensteuerfreibetrag für das Jahr 2010 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht, so dass Sie nun ein höheres zu versteuerndes Einkommen haben dürfen, bis Sie verpflichtet sind, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag an den Staat zu entrichten. Die Gesetzesgrundlage für den Einkommensteuerfreibetrag 2010 stellt dabei der § 32a des Einkommensteuergesetzes dar.
Martina Apfelbeck
11.11.2010 Martina Apfelbeck

Wissenswertes über den Einkommenssteuerfreibetrag 2010

  • Der Einkommensteuerfreibetrag 2010 beträgt für Ledige, dauernd getrennt Lebende und Verwitwete 8.004,00 Euro. Konkret heißt dies, dass Sie bei einem zu versteuerndem Einkommen bis zu 8.004,00 Euro keine Einkommensteuer bzw. keinen Solidaritätszuschlag an das Finanzamt zu entrichten haben.
  • Für Verheiratete, die die Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes wählen, beträgt der Einkommensteuerfreibetrag für das Jahr 2010 16.008,00 Euro. Beträgt das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten zusammen nicht mehr als 16.008,00 Euro, ist wiederum keine Steuer an den Fiskus zu entrichten.
  • Sollte Ihr zu versteuerndes Einkommen unter diesem Freibetrag sein und ist Ihnen aber trotzdem Steuer (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen) einbehalten worden, so ist es ratsam, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Durch die Einreichung der Steuererklärung wird Ihnen die zuviel gezahlte Steuer wieder vom Finanzamt zurück erstattet.
  • Besonders bei Studenten, die einen Ferienjob auf Lohnsteuerkarte ausgeübt haben, lohnt sich die Einreichung der Steuererklärung fast immer, da sie in den meisten Fällen den Einkommensteuerfreibetrag von 8.004,00 Euro nicht überschreiten.
  • Wenn Sie nur Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen und Ihre Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro (Ledige, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete) bzw. 1.602,00 Euro (Ehegatten bei Wahl der Zusammenveranlagung) liegen, ist Ihnen Kapitalertragsteuer bzw. Solidaritätszuschlag einbehalten worden. Die an den Fiskus abgeführte Steuer können Sie jedoch durch die Einreichung einer Steuererklärung (Voraussetzung wiederum zu versteuerndes Einkommen unter Freibetrag) wieder zurück erstattet bekommen.
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