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Einkommensteuererklärung nach der Heirat - so geht's

Ehepaare füllen die Steuererklärung gemeinsam aus.
Ehepaare füllen die Steuererklärung gemeinsam aus.
Nach einer Heirat ändern sich viele rechtliche Dinge für die Partner. Bei der Einkommensteuererklärung nach der Heirat sind die Änderungen nicht so gravierend.

Einkommensteuererklärung künftig gemeinsam ausfüllen

Vor der Heirat hat jeder der Ehepartner seine eigene Steuererklärung ausgefüllt. Nach der Eheschließung ändert sich wenig. Die Steuerbehörden haben in weiser Voraussicht den Mantelbogen so gestaltet, dass er von steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepartnern zusammen ausgefüllt wird. 

  • Bei der Einkommensteuererklärung nach der Heirat wird der Mantelbogen gemeinsam ausgefüllt. Wer als frisch vermähltes Paar die Hoffnung hat, die Kosten für die Eheschließung steuerlich geltend machen zu können, wird enttäuscht. Im Gegensatz zu Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Scheidung ist das nicht möglich.
  • Während vor der Ehe jeder der Ehepartner seine Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben einzeln angeführt hat, werden die Beträge von beiden jetzt in einem Betrag aufgeführt. 
  • Um unnötige Rückfragen seitens des Finanzamtes zu vermeiden, erstellen Sie am besten eine Aufstellung mit der namentlichen Zuordnung bei Versicherungsverträgen. 
  • Da jeder Ehepartner nach wie vor im Zusammenhang mit seinem Erwerb einzeln die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ausfüllt, kommt es hier zu keinen Veränderungen. 
  • Eine Prüfung der Steuerklassen der Ehepartner ist sinnvoll. Möglich ist die Einstufung Steuerklasse III / V oder IV / IV. Die optimale Einstufung hängt von den beiden Einkommen ab.

Doppelte Haushaltsführung nach Heirat senkt Steuerlast

Eine wesentliche Veränderung kann es bei der Einkommensteuererklärung nach der Heirat allerdings geben. Wenn einer der Ehepartner aus beruflichen Gründen während der Woche einen anderen Wohnsitz benötigt, fallen zusätzliche, steuerlich abzugsfähige Kosten an. 

  • Voraussetzung ist, dass zum einen nach der Heirat eine Wohnung am Heimatort existiert und zum anderen ein Hausstand am Arbeitsort. Das bedeutet, dass ein Ehepartner eine separate Wohnung an dem Ort hat, an dem er oder sie arbeitet. 
  • Die Zweitwohnung gilt als angemessen, wenn sie 60 Quadratmeter nicht überschreitet. 
  • Abzugsfähig sind die Fahrtkosten zwischen Heimatwohnung und Zweitwohnung sowie Miete und Mietnebenkosten. Einmalig können die Kosten für die Ausstattung der Wohnung und die Umzugskosten geltend gemacht werden. 
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