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Einen Wandergewerbeschein beantragen - so machen Sie das

Fliegende Händler bedürfen behördlicher Erlaubnis.
Fliegende Händler bedürfen behördlicher Erlaubnis. © Rainer Sturm / Pixelio
Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung anbieten und verkaufen, benötigen Sie einen Wandergewerbeschein. Je nachdem, was Sie machen, hält das Gesetz Regeln bereit, die Sie unbedingt kennen sollten.

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in einem Ladengeschäft anbieten und verkaufen, betreiben Sie ein stehendes Gewerbe. Haben Sie kein Ladengeschäft oder bringen Sie Ihre Waren außerhalb Ihres Ladens an den Kunden, sind Sie ein Wandergewerbetreibender und benötigen einen Wandergewerbeschein.

Der Wandergewerbeschein ist eine Reisegewerbekarte

  • Im Gesetz (§ 55 ff Gewerbeordnung) heißt der Wandergewerbeschein "Reisegewerbekarte". Wandergewerbe ist zugleich Reisegewerbe.
  • Der Gesetzgeber schützt mit der gesetzlichen Regelung und dem Erfordernis eines Wandergewerbescheins den Verbraucher vor überzogenem Hausieren und davor, dass man unterwegs von Personen angesprochen wird, die Waren zum Kauf anbieten.
  • Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie selbstständig oder als Angestellter einer anderen Person oder Unternehmens unterwegs sind. 
  • Sie können einen solchen Wandergewerbeschein, oder besser eine Reisegewerbekarte, bei Ihrer Stadtverwaltung beantragen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Rechnen Sie mit ci. 100 €.
  • Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.
  • An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie keine Verbraucher ansprechen.
  • Sie dürfen im Reisegewerbe keine orthopädischen Bedarfsartikel, Wertpapiere, Lotterielose, Gewinnspiele, Edelmetalle, Bäume, Sträucher oder geistige Getränke (mit gewissen Ausnahmen von Bier und Wein) anbieten.

Antrag setzt Zuverlässigkeit voraus

  • Sie bekommen keinen Wandergewerbeschein, wenn Sie die für Ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Sie gelten als unzuverlässig, wenn Sie in der Vergangenheit als Reisegewerbetreibender negativ aufgefallen sind, sich eines Vermögensdelikts strafbar gemacht haben oder Steuerrückstände haben.
  • Sie sind verpflichtet, Ihren Wandergewerbeschein unterwegs mit sich zu führen und ihn auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
  • Bestimmte Reisegewerbetätigkeiten, wie der Warenverkauf an Marktständen oder das Schaustellergewerbe, sind zusätzlich im Gesetz geregelt.
  • Das Gesetz nennt zudem eine ganze Reihe von Aktivitäten, für die Sie keinen Wandergewerbeschein benötigen. Meist müssen Sie Ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt Ihrer Gemeinde oder der Gemeinde am Ort Ihres Angebots) aber vorher anzeigen.

Im Zweifel fragen Sie bei Ihrem örtlichen Gewerbeaufsichtsamt nach, inwieweit Ihr Angebot erlaubnispflichtig ist.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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