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Einen Verrechnungsscheck einreichen - so gelingt es bei der Hausbank

Einen Verrechnungsscheck lösen Sie bei Ihrer Hausbank ein.
Einen Verrechnungsscheck lösen Sie bei Ihrer Hausbank ein.
Heutzutage sind Schecks zwar aufgrund der praktischen Alternativen weniger gebräuchlich, aber dennoch Bestandteil des Zahlungsverkehrs. Daher kann es vorkommen, dass Sie beispielsweise von Ihrer Versicherung oder einer anderen Institution einen Verrechnungsscheck erhalten. Diesen können Sie dann gebührenfrei bei Ihrer Hausbank einreichen.

Einen Verrechnungsscheck bei der Hausbank einlösen

  • Als Empfänger beziehungsweise Begünstigter eines Verrechnungsschecks können Sie diesen bei Ihrer Hausbank einreichen.
  • Das Guthaben wird Ihnen jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern Ihrem Konto, nach einer gewissen Bearbeitungszeit, gutgeschrieben.
  • Geben Sie den Scheck dazu einfach am Bankschalter ab. Bei einigen Banken muss parallel dazu ein Einreichungsformular ausgefüllt werden.
  • Im Anschluss wird der Scheckbetrag zwischen der ausstellenden Bank und Ihrer Hausbank verrechnet.
  • Alternativ können Sie den Verrechnungsscheck auch auf dem Postweg an Ihre Bank senden. Das notwendige Formular stellen viele Banken auch auf ihrer Homepage zur Verfügung. Ist das nicht der Fall, fordern Sie es schriftlich oder telefonisch an.

Ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs einreichen

Zu den verschiedenen Instrumenten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gehört zum Beispiel auch der Verrechnungsscheck. Diesen können Sie allerdings nur einreichen, wenn Sie Inhaber oder Bevollmächtigter eines Girokontos sind, denn das Guthaben kann nicht bar ausgezahlt werden.

  • Ein Verrechnungsscheck muss wie jede andere Scheckurkunde auch, bestimmte gesetzliche Merkmale aufweisen, die im Scheckgesetz verankert sind.
  • Dazu gehört, dass sich die Bezeichnung „Scheck“ im Textfeld befindet. 
  • Des Weiteren muss die Scheckurkunde den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ aufweisen. Der Vermerk muss nicht zwingend aufgedruckt sein, sondern ist auch in handschriftlicher Form gültig.
  • Außerdem muss eine direkte Anweisung zur Zahlung der bestimmten Summe enthalten sein.
  • Darüber hinaus muss der Scheck Angaben über das bezogene Geldinstitut sowie den Zahlungsort- und Tag der Ausstellung enthalten und zudem vom Aussteller unterschrieben sein.
  • Sind diese Kriterien erfüllt, gilt ein Verrechnungsscheck laut Scheckgesetz als anerkannte Scheckurkunde.
  • Fehlt außer dem Zahlungs- und Ausstellungsort eines dieser Merkmale, liegt kein rechtsgültiger Scheck vor.

Einen Verrechnungsscheck können Sie als Begünstigter grundsätzlich nur durch eine Gutschrift auf Ihrem Girokonto einlösen.

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