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Eine eidesstattliche Versicherung schreiben - so geht's

Immer die Wahrheit sagen.
Immer die Wahrheit sagen.
Die eidesstattliche Versicherung ist nicht nur ein Begriff aus dem Vollstreckungsrecht. Sie können auch selbst etwas an Eides statt versichern. Wenn Sie eine solche selbst schreiben, sollten Sie wissen, auf was Sie sich damit einlassen.

Der Begriff der eidesstattlichen Versicherung hat eine unterschiedliche Bedeutung, je nachdem in welcher Situation eine solche abgeleistet wird. Sie beinhaltet, dass Sie Ihre Aussage oder Angabe zusätzlich beteuern und ausdrücklich versichern, dass Sie die Wahrheit sagen.

Vor allem Gerichtsvollzieher arbeiten mit der eidesstattlichen Versicherung

  • Sind Sie zahlungsunfähig und vermögenslos, kann Sie ein Gläubiger (auch das Finanzamt) auf der Grundlage eines Zahlungstitels auffordern, die eidesstattliche Versicherung über Ihre Vermögensverhältnisse abzugeben. Sie schreiben eine solche nicht selbst, sondern erklären sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf einem amtlichen Formular, das Sie unterschreiben müssen.
  • Beachten Sie, dass Sie sich im Falle falscher Angaben strafbar machen (§ 156 StGB).
  • Dieser Straftatbestand kommt im Übrigen zur Anwendung, wenn Sie eine eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgeben. Auch der Gerichtsvollzieher ist eine solche Behörde (ferner Standesamt beim Aufgebotsverfahren, Angaben bei Verwaltungsbehörden wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen).
  • Beachten Sie, dass die eidesstattliche Versicherung eine andere Bedeutung hat, als die Aussage, die Sie als Prozessbeteiligter vor Gericht ableisten. Diese kann als falsche uneidliche Aussage oder Meineid strafbar sein.
  • Beachten Sie, dass Sie die Strafbarkeit vermeiden können, wenn Sie Ihre Aussage noch rechtzeitig korrigieren, bevor sie irgendwie verwertet wird und Sie andere damit schädigen.

Im Wettbewerbsrecht wird oft eidesstattlich versichert

  • Sie begegnen diesem Begriff der eidesstattlichen Versicherung auch im Wettbewerbsrecht. Wenn ein Unternehmer einen Konkurrenten abmahnt und ihn auf Unterlassung verklagt, führt er den Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags auch dadurch, dass er Zeugen benennt und diese ihre Aussage eidesstattlich gegenüber dem Gericht (nicht gegenüber Anwalt oder Unternehmer) versichern.
  • Da Ihre eidesstattliche Versicherung in diesem Fall vor Gericht verwendet wird, muss Ihre Aussage der Wahrheit entsprechen.
  • Sie brauchen eine solche Versicherung dann regelmäßig nicht selbst zu schreiben. Die Seite, die Sie als Zeugen benennt, wird den Text vorformulieren, so dass Sie diesen nur noch zu unterschreiben brauchen.

Schreiben Sie immer die Wahrheit

  • Wenn Sie eine solche eidesstattliche Versicherung abgeben, machen Sie sich nur strafbar, wenn Sie zuvor auch über die Strafbarkeit einer solchen Versicherung belehrt werden. Wenn Sie also eine solche selbst schreiben wollen (wovon aber abzuraten ist), sollten Sie zumindest auf die Wahrheit bedacht sein. Da Sie sich selbst nicht belehren können, brauchen und können Sie Ihre Aussage auch nicht eidesstattlich zu versichern.
  • Geben Sie die eidesstattliche Versicherung nicht vor einer Behörde, sondern gegenüber einer Privatperson ab, können und brauchen Sie ebenfalls nichts eidesstattlich zu versichern. Die eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Privatperson gibt es also in dieser Form nicht und hätte nicht die Bedeutung, die sie hätte, wenn Sie diese vor Gericht abgeben.

In der Praxis versichern Sie einfach nur die Wahrheit

  • In der Praxis werden Sie kaum jemals eine solche eidesstattliche Versicherung selber schreiben müssen und sollten dies auch nicht tun. Wenn Sie doch eine Aussage zu Papier bringen möchten, dann beschreiben Sie zunächst den Sachverhalt, zu dem Sie etwas sagen möchten und erklären am Schluss, dass Sie versichern, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Verzichten Sie auf den Zusatz "eidesstattlich".
  • Sie sollten berücksichtigen, dass Sie mit Ihrer Aussage (eidessattlich oder nicht) eine Behauptung in die Welt setzen, die Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wird Ihre Aussage in einem Rechtsstreit verwendet, kann es auf Beihilfe zum Prozessbetrug hinauslaufen.

Ansonsten vergessen Sie den coolen Spruch, der da heißt: "Den Eid möcht` ich sehen, den ich nicht schwören tu`."

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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