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Eine Abmahnung unterschreiben? - Wissenswertes zur Abmahnung

Überlegen Sie, ob die Abmahnung gerechtfertigt war.
Überlegen Sie, ob die Abmahnung gerechtfertigt war.
Eine Abmahnung sollten Sie in jedem Fall ernst nehmen, denn sie könnte gewichtige Folgen nach sich ziehen. Jegliche Art von Vertrag/vertraglicher Tätigkeit, also ob Sie eine Homepage-, einen Miet- oder Arbeitsvertrag (u. a.) besitzen, kann zu einer Abmahnung führen. Wenn Sie z. B. bei eBay regelmäßig etwas verkaufen, kann es unter Umständen zu der Frage kommen, ob Sie zu den „Privatverkäufern“ oder zu den „Gewerbetätigen“ zählen. Im Arbeitsrecht kann u. U. eine greifende Abmahnung zur Kündigung führen. Aus diesem Grunde sollten Sie eine Abmahnung nicht unterschreiben, sondern prüfen und ggf. dagegen vorgehen.

Eine Abmahnung muss der Adressat nicht unterschreiben

  • Eine Abmahnung ist die mündliche oder schriftliche Aufforderung, unter Androhung einer Konsequenz eine bestimmte Handlung/Tätigkeit zu unterlassen. Man unterscheidet die gegenseitig gültigen Vertragsverpflichtungen sowie die allgemeinen, zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche. Genannt sei noch die gewerbliche Rechtsprechung, die im Wettbewerbs-, Arbeits- und Urheberbereich greift.
  • Eine Abmahnung soll dazu dienen, vertrags- oder gesetzwidrige Streitsituationen ohne weiterführende, hohe Gerichtskosten zu klären. Wer sich durch ein vertrags- oder gesetzeswidriges Verhalten in seinen Rechten, z. B. als Arbeitgeber oder Verbraucher, beeinträchtigt fühlt, kann mit einer Abmahnung auf die Umstände und Konsequenzen reagieren. D. h. verstößt ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten (z. B. ständiges Zuspätkommen) gegen seinen Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber unter Einhaltung bestimmter Formen diesem eine Abmahnung zukommen lassen.
  • Die landläufige Meinung, der Arbeitgeber müsse zunächst drei Abmahnungen ausstellen, um den Arbeitsplatz kündigen zu können, stimmt nicht. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung ordnungs- und formgerecht ausgestellt, der Sie nicht widersprechen können, kann er Ihnen bei erneutem, vertragswidrigem Verhalten kündigen. Unterschreiben müssen Sie die Abmahnung nicht und sollten es auch nicht. Prüfen Sie zunächst, ob die Abmahnung inhaltlich und formell korrekt aufgesetzt ist. Achten Sie darauf, ob Ihr Arbeitgeber diese Abmahnung in Ihre Personalakte eintragen lässt.
  • Die Internetwelt ist für einige Rechtsanwälte ein beliebter Tummelplatz, um Abmahnungen auszustellen, denn eine Abmahnung im Bereich „Urheberrechtsverletzung“ oder „Handel und Verkauf (gewerblicher Rechtsschutz)“ bringen mancher Kanzlei nebenbei ein paar schnelle Euros ein. Ist die Abmahnung begründet und formell korrekt ausgeführt, muss der Adressat die Rechtsanwaltskosten tragen. Seien Sie deshalb auf der Hut, wenn Sie eine Homepage erstellen (Urheberrechte z. B. an Bildern, Texten) oder z. B. über eBay etwas verkaufen (gewerbliche Rechtsgrundlagen). Gemäß dem Urteil vom 04.12.2008 vom BGH (Bundesgerichtshof Az. I ZR 3/06) muss z. B. im Einzelfall geklärt werden, ob jemand gewerblich oder privat verkauft hat - und das kann z. T. teuer werden.

Wichtig ist also, dass Sie jede Abmahnung ernst nehmen, sie genau studieren und kontrollieren, auf keinen Fall unterschreiben und ggf. dagegen vorgehen bzw. die Ursache beheben.

Eine Abmahnung muss formell und inhaltlich korrekt sein

  • Zwischen einem Vorwurf und einer Abmahnung besteht ein großer Unterschied, denn der Vorwurf zieht keine rechtlichen Schritte und Möglichkeiten nach sich. Eine mündliche Abmahnung ist daher nur schwer als solche zu beweisen. D. h. sie könnte in mündlicher Form als Vorwurf verstanden werden. Eine Abmahnung sollte beweisbar sein und in schriftlicher Form geschehen.
  • Eine Abmahnung verlangt drei klare Aussagen: Erstens muss eine Dokumentation den genauen Tatbestand schildern und anschließend die genaue Vertragsverletzung begründen. Zweitens wird die Hinweisfunktion verlangt, d. h. es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass ein/e solche/s Verhalten/Tätigkeit nicht toleriert wird und sofort zu ändern ist. Im Falle einer „Verursachung“, z. B. bei einem Internetauftritt, ist eine Frist zur „Verbesserung“ anzugeben.  Drittens muss eine Warnung erfolgen, was passieren wird, wenn das „Fehlverhalten“ nicht geändert wird.
  • Zwar gibt es keine Abmahnfristen, dennoch dürfen keine Vorkommnisse aus grauer Vorzeit zum Anlass genommen werden, um durch eine „verspätete Abmahnung“ eine Kündigung vorzubereiten. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, die inhaltlich nicht der Wahrheit entspricht, sollten Sie dagegen vorgehen, indem Sie eine Gegendarstellung schriftlich einreichen. Sie müssen bei der Gegendarstellung keine besondere Form beachten, sinnvoll ist es jedoch, Zeugen und Beweise für Ihre Gegendarstellung zu benennen. Falls die Abmahnung zu Ihrer Personalakte gegeben wurde, sollten Sie ggf. einen Rechtsanwalt involvieren, um möglicherweise auf Entfernung zu klagen.
  • Grundsätzlich sind Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung aber verpflichtet, den Nachweis über die Richtigkeit seiner Abmahnung zu führen (Kündigungsschutzgesetz). Es gibt im Übrigen „vorweggenommene Abmahnungen“ - d. h.: Gibt der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensmaßstäbe allgemein bekannt, z. B. im Arbeitsvertrag, sind diese für beide Vertragspartner bindend. Damit verpflichtet sich der Arbeitgeber, jedem Mitarbeiter ohne (Symphathie-)Auswahl zu kündigen, der gegen diese Verhaltensmaßstäbe verstößt.

Hinweis: Im Falle ungerechtfertigter Abmahnungen ist es oft ratsam, den Betriebsrat einzuschalten.

Alle Angaben: Stand Juli 2012

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