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Die Wohnung streichen bei Auszug - was Sie beachten sollten

So streichen Sie Ihre Wohnung bei Auszug.
So streichen Sie Ihre Wohnung bei Auszug.
Beim Auszug aus Ihrer Wohnung müssen Sie neu streichen. Jedenfalls dann, wenn dies so in Ihrem Mietvertrag festgeschrieben ist. Was Sie bei dem Neuanstrich beachten müssen, das lesen Sie hier.

Was Sie benötigen:

  • Farbe
  • Malerkrepp
  • Abdeckmaterial (Folie, Malervlies, alte Zeitungen oder alte Teppichstücke)
  • Eckenpinsel
  • Farbrolle
  • Abstreifgitter
  • Verlängerungsstiel für den Farbroller
  • Spachtelmasse
  • ggf. Zange
  • Spachtel

So streichen Sie bei Auszug

  • Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung frisch gestrichen an Ihren Vermieter übergeben, wenn dies so im Mietvertrag vereinbart ist.
  • Sie dürfen die Wohnung nicht in irgendeiner Farbe streichen.
  • Die Annahme, dass die Wohnung bei Auszug immer weiß gestrichen sein muss, ist jedoch nicht richtig. Sie dürfen die Wohnung bei Auszug auch in einer anderen Farbe streichen. Diese Farbe darf jedoch nicht aufdringlich, grell oder ungewöhnlich sein.
  • Wenn Sie noch helle Pastelltöne in lichtem Grau oder zartem Beige haben, dann dürfen Sie damit auch die Wohnung streichen.

So müssen Sie die Wohnung streichen

  • Wenn die Wände mit einer Strukturtapete beklebt sind, wie zum Beispiel Raufaser, dann darf die Tapete nicht grob beschädigt sein. Auch darf die Tapete nicht an der Decke oder an den Ecken leicht gelöst sein.
  • Nägel, Schrauben und Haken müssen aus den Wänden und Decken entfernt werden. Dübellöcher müssen fachgerecht verspachtelt werden.
  • Die Wand- und Deckenfarbe muss gleichmäßig und fachgerecht verstrichen werden.
  • Farbspritzer und ähnliche Renovierungsverschmutzungen müssen entfernt werden. Kleben Sie deshalb alle Fenster, Türen, Steckdosen und Lichtschalter gründlich ab.

Beim Auszug renovieren - ein unbedingtes Muss?

Mit seinem Urteil vom 12.09.2007 hat der Bundesgerichtshof formularvertragliche Endrenovierungspflichten für unwirksam erklärt, da sie dem Mieter gemäß der Generalklausel des § 307 im BGB unangemessen benachteiligen (BGH, Az VIII ZR 316/06).

  • Daher besteht vom Gesetzgeber her keine allgemeine Pflicht, eine Wohnung bei Auszug zu streichen. Und das unabhängig davon, in welchem Zustand sich die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs befindet und wann die letzte Renovierung erfolgte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mietpartei während der Mietdauer nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war.
  • Gerichtsurteile sind im Original sehr umfassend formuliert und werden daher häufig auf ihre Kernaussagen reduziert, damit sie vor allem auch für Nichtjuristen verständlich sind. Vollständige Urteilstexte können bei Bedarf bei den jeweiligen Gerichten angefordert werden.

Renovieren oder besenrein übergeben?

Ob eine im Mietvertrag festgehaltene Klausel wirksam oder unwirksam ist, muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden. Starre Fristen dürfen im Vertrag beispielsweise nicht vorhanden sein.

  • Das heißt, wenn der Mieter mit einer entsprechenden Klausel dazu verpflichtet wird, die Räume zu einem bestimmten Zeitpunkt zu streichen, so ist diese unwirksam. Zulässig sind allerdings Klauseln, bei denen der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, entsprechend der Wohnraumabnutzung, verpflichtet wird.
  • Und Klauseln, die ohne Berücksichtigung des Wohnraumzustandes eine Endrenovierung vorsehen, sind grundsätzlich unwirksam. Auch wenn eine besenreine Wohnungsübergabe vertraglich vereinbart wurde, ist der Mieter nicht zu Renovierungsarbeiten verpflichtet, wenn er auszieht. Wurden keinerlei Vereinbarungen bei Vertragsabschluss getroffen, genügt es ebenfalls, die Wohnung besenrein zu übergeben.

Weitere Autorin: Janet Hartung

helpster.de Autor:in
Manuela Bauer
Manuela BauerEssen & Trinken ist für Manuela als gelernte Köchin mit einem Abschluss in Ökotrophologie eine Berufung. Als Ausbilderin von Hauswirtschafterinnen gibt sie ihr Fachwissen und ihre Erfahrung im Bereich Haushalt weiter.
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