Die Steuer für die Rente berechnen - so geht´s

Der Fiskus greift nach der Rente. Der Fiskus greift nach der Rente.
Rentner sind steuerpflichtig, aber nur dann, wenn ihre Einnahmen über den Freigrenzen liegen. Um die Aufregung um die Steuerpflicht der Rentner richtig zu verstehen, sollten Sie wissen, wie Sie die Steuer für Ihre Rente berechnen.
Volker Beeden
27.01.2012 Volker Beeden
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Als Rentner sind Sie einkommensteuerpflichtig, aber - und diese Einschränkung ist entscheidend - nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Einkommenssituation überprüfen und feststellen, ob Sie gegebenenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Dann können Sie wieder ruhig schlafen.

Ihr Rentenfreibetrag bestimmt die Steuer

  • Ihre Rente ist nur teilweise steuerpflichtig. Lesen Sie Ihre aktuelle Rentenbezugsmitteilung. Von Ihrer dort bezeichneten Bruttorente wird Ihr persönlicher Rentenfreibetrag abgezogen. Die Höhe dieses Freibetrages richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts.
  • Wenn Sie vor dem Jahr 2005 in Rente gegangen sind, steht Ihnen ein Rentenfreibetrag von 50 % zu. Diese 50 % werden auch rückwirkend angesetzt, wenn Sie noch früher in Rente gegangen sind. Die früheren Ertragsanteile der Rente gibt es nicht mehr.
  • Ab dem Jahr 2005 reduziert sich der Rentenfreibetrag jedes Jahr um 2 % fortlaufend bis zum Jahr 2040. Wer in 2040 Rentner wird, muss dann 100 % seiner Rente versteuern.
  • Sind Sie in 2011 in Rente gegangen, steht Ihnen ein Freibetrag von 38 % Ihrer Rente zu. Sie behalten diesen Freibetrag Ihr gesamtes Rentnerleben lang. Er ändert sich nicht mehr. Allerdings: Der Freibetrag wird nicht als Prozentsatz, sondern als Betrag angesetzt, wie er im Jahr des Rentenbeginns angefallen ist. Die Folge ist, dass sich eine Rentensteigerung nicht auf Ihren Freibetrag auswirkt. Der Besteuerungsanteil in diesem Beispiel beträgt dann 62 %
  • Beispiel: Sie beziehen 10.000 € Bruttorente. Bei einem Rentenbeginn 2011 steht Ihnen ein Freibetrag von 38 %, also 3800 € zu. Dieser Betrag bleibt immer konstant, auch wenn die Rente steigt.
  • Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente ist dann Grundlage für die Ermittlung Ihrer Einkommenssteuerpflicht. Danach berechnen Sie die Steuer.

Rente in Bezug auf Ihre Gesamteinnahmen berechnen

  • Zu Ihrem Anteil müssen Sie weitere Einnahmen dazurechnen, die Sie in einem Nebenjob verdienen oder von Ihrem Mieter als Miete erhalten oder als Kapitalerträge (die noch nicht in der Abgeltungssteuer von Ihrer Bank abgegolten sind) vereinnahmt haben.
  • Liegen Sie mit Ihrem so errechneten Einkommen als Lediger über einem Freibetrag von 8004 € oder als Verheirateter über 16.008 € fallen Sie in die Einkommenssteuerpflicht. Dann muss Ihr Ziel darin bestehen, den steuerpflichtigen Teil zu reduzieren, indem Sie Kosten geltend machen.

Mit Kosten Einnahmen verringern

  • Ihnen steht zunächst ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 € zu. Haben Sie höhere Kosten, beispielsweise Rechtsberatungskosten wegen Ihrer Rente oder Schuldzinsen, mit denen Sie freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung finanziert haben, können Sie höhere Werbungskosten geltend machen.
  • Für Ihre Nebeneinnahmen, nicht aber für Ihre Altersrente, können Sie zudem den Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 % der Nebeneinnahmen, höchstens jedoch 1900 € ansetzen, sofern Sie bereits zum 1.1.2005 64 Jahre alt waren. Danach sinkt der Betrag jedes Jahr.
  • Waren Sie krank, können Sie ab einer gewissen Grenze Medikamente und Arztkosten als außergewöhnliche Belastungen ansetzen.
  • Haben Sie Probleme, die Steuer für Ihre Rente und Nebeneinnahmen zu berechnen, sollten Sie im Zweifel einen Steuerberater befragen. Dies gilt vor allem, wenn Sie Nebeneinkünfte haben, bei denen Kosten angesetzt werden können.

Auf keinen Fall sollten Sie abwarten, bis Sie das Finanzamt anschreibt und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordert. Bedenken Sie, dass Ihr Rentenversicherungsträger Ihr Finanzamt automatisch über Ihre Renteneinkünfte informiert.

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