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Der Unterschied zu geringfügiger Beschäftigung und Teilzeitstelle - Merkmale und Bedingungen erklärt

Viele Putzjobs werden als Minijob ausgeführt.
Viele Putzjobs werden als Minijob ausgeführt.
Überlegen Sie, zusätzlich zu Ihrem Haupteinkommen etwas dazuzuverdienen? Angebote gibt es viele, doch sollten Sie zuvor den entscheidenden Unterschied zwischen einer Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung kennen. Die Deklaration Ihres Jobs bzw. Nebenjobs hat entscheidende Auswirkungen auf Ihre Sozialversicherung.

Unterschied und Merkmale zwischen geringfügiger Beschäftigung und Teilzeitstelle

  • Unter geringfügiger Beschäftigung wird auch ein Minijob verstanden.
  • Der Unterschied zwischen dieser Berufsausübung und einer Teilzeitstelle ist die Höhe der Entlohnung und die Dauer der Anstellung.
  • Bei einer Teilzeitstelle ist in der Regel ein vollwertiges Arbeitsverhältnis (ab 8 Stunden täglich, voll sozialversicherungspflichtig) nur in der Anzahl der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit reduziert.
  • Bei einem solchen Arbeitsverhältnis zahlen Sie und auch Ihr Arbeitgeber Leistungen an die Sozialversicherungsträger, wie Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Bei einer geringfügigen Tätigkeit ist der Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, mit Ausnahme der Renten,- und Krankenversicherungspflicht. In einzelnen Fällen ist es möglich, die Pflichtzahlungen an die Rentenkasse streichen zu lassen.
  • Während bei einer Teilzeitbeschäftigung die Lohnsteuer in voller Höhe laut der geltenden Lohnsteuerklasse abgezogen wird, unterliegt die geringfügige Beschäftigung einer Pauschalbesteuerung bzw. individuellen Besteuerungsmerkmalen.

Bedingungen für eine geringfügige Beschäftigung

  • Damit es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, müssen 2 wichtige Bedingungen erfüllt sein.
  • Das SGB IV schreibt für diese Art der Tätigkeit vor, dass die Höhe des Entgeltes einen monatlichen Wert ab 1.1.2013 von 450 Euro nicht überschreiten darf. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Einsätze Sie pro Woche oder im Monat haben. Der Unterschied zur Teilzeitstelle besteht darin, dass keinerlei Begrenzungen bei der Entlohnung vorgeschrieben sind.
  • Haben Sie mehrere geringfügige Jobs, wird die Gesamtentlohnung zur Berechnungsgrundlage genommen. Übersteigen also mehrere geringfügige Jobs die Höhe von monatlich 450 Euro, sind alle ausgeführten Tätigkeiten Teilzeitstellen und voll versicherungspflichtig.
  • Haben Sie neben geringfügiger Beschäftigung noch eine Teilzeitstelle, bleibt diese geringfügig und unterliegt nur der Pauschalbesteuerung.
  • Die zweite wichtige Bedingung ist die Dauer der Anstellung.
  • Das Gesetz schreibt vor, wenn die geringfügige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeführt wird, sie längstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate im Kalenderjahr begrenzt ist.
  • Wenn Sie 5 Tage in der Woche arbeiten, muss der Begrenzungszeitraum 2 Monate betragen. Nur wenn Sie an weniger als 5 Tagen die Woche arbeiten, kann der Zeitraum auf 50 Tage abgestellt werden.
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