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Deklarationsfrei - Erklärung

Nicht alle Inhaltsstoffe müssen deklariert werden.
Nicht alle Inhaltsstoffe müssen deklariert werden.
Drehen Sie im Supermarkt auch immer die Packung um und informieren sich auf der rückseitigen Zutatenliste über die Inhaltsstoffe eines Produktes? Bei besonderen Ernährungsgewohnheiten kann diese Praxis außerordentlich sinnvoll sein, um Produkte mit unerwünschten Zutaten möglichst gar nicht erst im Einkaufswagen landen zu lassen. Wussten Sie aber, dass gar nicht immer alle Inhaltsstoffe aufgelistet sein müssen, sondern manche von ihnen deklarationsfrei sind?

Unter Deklarationsfreiheit versteht man Inhaltsstoffe, die nicht auf der Packung gekennzeichnet werden müssen. Besonders interessant wird dies bei Lebensmitteln. Die allermeisten Zutaten eines Produktes unterliegen in Deutschland der Deklarationspflicht. In der Zutatenliste müssen dann - in akribischer Rangfolge nach Gewichtsanteil sortiert - alle Zutaten aufgeführt werden, aus dem das Produkt besteht, also etwa Mehl, Zucker etc. Einige Ausnahmen gibt es hierbei allerdings. Verlassen Sie sich also niemals darauf, dass auf der Packung auch wirklich immer alles draufsteht, was im Produkt im Endeffekt drin ist. 

Hilfsstoffe sind deklarationsfrei

Deklarationsfrei sind in der Regel Zusatzstoffe, die nur zur Herstellung des Produkts dienen, aber im fertigen Produkt nicht auftauchen und somit lediglich als Hilfsstoffe fungieren.

  • Ein Beispiel für Hilfsstoffe, die nicht deklariert werden müssen, findet sich bei klarem Apfelsaft. Hierbei wird der ehemals naturtrübe Saft oftmals mithilfe von Gelatine - ein Produkt aus Schweine- und/oder Rinderknochen und Schweineschwarten - geklärt, um die Naturtrübe aus dem Produkt zu entfernen. Dies ist besonders für Veganer ein großes Ärgernis, da diese Menschen aus ethischer Überzeugung jegliche Produkte ablehnen, die tierische Bestandteile haben oder mit Hilfe von tierischen Rohstoffen produziert worden sind.
  • Genau genommen findet sich im fertigen klaren Apfelsaft zwar keine Gelatine mehr vor, da sie nach dem Klärungsprozess wieder entfernt wird, sie wird jedoch zur Herstellung verwendet. Da sie im Endprodukt aber nicht mehr vorhanden ist, unterliegt die Gelatine nicht der Deklarationspflicht. Dieses Beispiel lässt sich genauso auch auf viele Sorten von Wein oder Essig übertragen.

Hilfsstoffe ohne eigene Wirkung müssen nicht gekennzeichnet werden 

Auch Hilfsstoffe, die zwar im fertigen Produkt drin sind, aber dort keine eigene Wirkung entfalten, sondern nur der Wirkung anderer Inhaltsstoffe zuträglich sind, sind von der Deklarationspflicht befreit. 

  • Häufig findet sich im fertigen Endprodukt von Saft jedweder Frucht- oder Gemüseart, die bereits als Beispiel angeführte Gelatine. Sie dient zumeist als Trägerstoff von Vitaminen, mit denen der Saft künstlich angereichert wird. Für Vitamin A etwa wird sehr oft Fischgelatine genutzt.
  • Sie denken nun, dass dies doch dann auf der Packung des fertigen Endproduktes deklariert werden müsste? Leider ist dies nicht der Fall, da Gelatine in Saft keine eigene Wirkung entfaltet, sondern nur ein Hilfsstoff ist, um die Wirkung der Vitamine zu unterstützen. So ist auch in diesem Fall die Gelatine erneut deklarationsfrei. 
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