Alle Kategorien
Suche

Bundesurlaubsgesetz bei Minijob - Beachtenswertes

Auch bei einem Minijob haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Urlaub.
Auch bei einem Minijob haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Urlaub.
Wer als Arbeitnehmer einen Minijob ausübt, wird nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigter betrachtet und hat daher im Arbeitsrecht die gleichen Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter. Das gilt auch beim Bundesurlaubsgesetz.

Grundsätzliches zum Minijob

  • Wenn Sie einen Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung ausüben, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht anders behandeln als seine anderen Mitarbeiter (Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte, Werkstudenten, Praktikanten usw.). Das gilt für jegliche Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses treffen.
  • Neben dem Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen gehört auch das Bundesurlaubsgesetz dazu, das für Sie ebenso gilt wie für Voll- oder Teilzeitbeschäftigte.
  • Es gibt zwar Ausnahmen für eine Ungleichbehandlung (§ 4 TzBfG), diese spielen bei Ihrem Urlaubsanspruch jedoch keine Rolle. Hier gilt immer der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz

  • Egal, ob Sie einen Minijob ausüben, vollzeitbeschäftigt sind oder als Werkstudent arbeiten - im Rahmen des Bundesurlaubsgesetzes haben Sie immer einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
  • Dieser beträgt jährlich mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage (§ 3 BUrlG). Zugrunde liegt hier allerdings eine 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Anspruch 20 Tage im Jahr. Arbeiten Sie jedoch nur an drei oder vier Tagen die Woche, müssen Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch entsprechend herunterbrechen: (Anzahl Tage pro Woche, die Sie arbeiten x 20) / 5 = Ihr Urlaubsanspruch.
  • Beispiel: Sie arbeiten bei Ihrem Minijob drei Tage die Woche, dann hätten Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz einen jährlichen Urlaubsanspruch von 12 Tagen, weil: (3 x 20) / 5 = 12.
  • Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden Sie an diesen Tagen arbeiten, relevant ist nur die Anzahl der Werktage, die Sie wöchentlich tätig sind.

Hinweis: Der gesetzliche Urlaubsanspruch steht Ihnen auf jeden Fall zu und darf auch vertraglich nicht verkürzt werden. Mehrere Urlaubstage darf Ihnen Ihr Arbeitgeber vertraglich natürlich gewähren.

Teilen: