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Betriebsversammlung - Ihre Teilnahme reklamieren Sie so

Gemeinsam Stärke zeigen.
Gemeinsam Stärke zeigen.
Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung ist die wichtigste Form der Willensbildung durch die Belegschaft. Der Gesetzgeber schützt dieses Recht ausdrücklich. Verweigert Ihnen Ihr Arbeitgeber die Teilnahme, sollten Sie wissen, wie Sie argumentieren können.

Eine Betriebsversammlung ist gesetzliche Pflicht

  • Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 43 BetrVG ausdrücklich vor, dass der Betriebsrat in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen muss und auf dieser einen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat.
  • Das Gesetz schreibt jedes Jahr vier ordentliche Versammlungen vor. Außerdem hat der Betriebsrat das Recht, in jedem Halbjahr eine außerordentliche Betriebsversammlung durchzuführen, wenn es dafür besondere Gründe gibt. Somit können im Jahr also insgesamt sechs Betriebsversammlungen stattfinden.
  • Die Betriebsversammlungen finden auch während der Arbeitszeit statt. Sie dürfen in dieser Zeit nicht weniger verdienen, als wenn Sie gearbeitet hätten. Ihr Lohnanspruch besteht auch dann ungekürzt, wenn Sie wegen Kurzarbeit überhaupt nicht gearbeitet hätten.
  • Von den vier ordentlichen Betriebsversammlungen sind zwei als sogenannte Abteilungsversammlungen durchzuführen, soweit diese erforderlich sind, um die besonderen Belange der Arbeitnehmer relativ selbständiger Betriebsteile zu erörtern.

Ihre Teilnahme ist zeitlich unbefristet erlaubt

  • Das Gesetz sieht auch keine zeitliche Grenze für eine Betriebsversammlung vor. Sie kann so lange andauern, bis alle Tagesordnungspunkte ausdiskutiert sind. Stehen Massenentlassungen an, kann sich eine Betriebsversammlung auch über Tage hinziehen. Geht die Betriebsversammlung über die normale Arbeitszeit hinaus, braucht Ihnen der Arbeitgeber keine Überstundenvergütung zu bezahlen.
  • Auf einer Betriebsversammlung kann frei diskutiert werden. Parteipolitik hat darin nichts zu suchen. Die Teilnahme von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und die Teilnahme des Arbeitgebers sind gesetzlich garantiert. Ihre Vertreter haben in der Betriebsversammlung ein Rederecht.
  • Außerdem hat jeder Arbeitgeber einmal im Jahr in einer Betriebsversammlung über personelle und soziale Gegebenheiten sowie über die wirtschaftliche Situation und Perspektive des Unternehmens zu informieren (§ 43 II BetrVG).
  • Der Arbeitgeber kann Ihre Teilnahme während der Arbeitszeit allenfalls dann beanstanden, wenn es die Eigenart des Unternehmens zwingend erfordert und Sie in dieser Zeit faktisch unabkömmlich sind.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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