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Betriebsrat absetzen - Rechtshinweise

Kommunikation ist auch im Betriebsrat wichtig.
Kommunikation ist auch im Betriebsrat wichtig.
Grundsätzlich sollte ein Betriebsrat im Sinne der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Organisation handeln. Wenn Sie allerdings der Ansicht sind, dass dies so gar nicht der Fall ist, dann können Sie den Betriebsrat zwar nicht aus eigener Kraft absetzen, jedoch beim Arbeitsgericht dessen Auflösung beantragen.

Bei einem Betriebsrat handelt es sich um ein nach dem Betriebsverfassungsgesetz gewähltes Gremium, das sich daher auch nicht so mir nichts dir nichts wieder absetzen lässt. Im Fall der Fälle kann allerdings das Arbeitsgericht weiterhelfen.

Wenn der Betriebsrat seine Pflichten verletzt

  • Auch Betriebsratsmitglieder sind nur Menschen und können daher mehr oder weniger engagiert ihrer Aufgabe nachgehen. Oder mehr oder weniger gut mit dem Arbeitgeber verhandeln und dabei die Interessen von Belegschaft und Betrieb im Auge haben.
  • Im Extremfall kann es auch vorkommen, dass das gewählte Gremium oder ein einzelnes Mitglied seine Pflichten grob verletzt. In diesem Fall haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, möglichst viele Kollegen zusammenzutrommeln, um beim Arbeitsgericht die Auflösung des Gremiums oder den Ausschluss eines einzelnen Mitgliedes zu beantragen.
  • Gem. § 23 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann dieser Antrag auch vom Arbeitgeber oder von einer Gewerkschaft gestellt werden, die im Betrieb vertreten ist. Auch der Betriebsrat selbst kann den Antrag stellen, ein einzelnes Mitglied auszuschließen. Voraussetzung, dass der Antrag Erfolg hat, ist in jedem Fall die grobe Pflichtverletzung aufseiten des Betriebsrates bzw. des Mitgliedes. 

Das Gremium auslösen lassen statt absetzen

  • Wenn Sie einen solchen Antrag stellen, sollten Sie substanziiert, d.h. sehr konkret, darlegen können, worin die Pflichtverletzungen bestehen. Die bloße Behauptung solcher Vorkommnisse wird keine Arbeitsrichterin und keinen Arbeitsrichter freuen, die oder der über den Antrag zu entscheiden hat.
  • Grobe Pflichtverletzungen können beispielsweise gegeben sein, wenn das Gremium überhaupt keinen Vorsitzenden wählt, keine Sitzungen abhält oder keine Betriebsversammlung einberuft. Solche Pflichtverletzungen, die in Passivität bestehen, lassen sich in der Regel leichter belegen als solche, die sich auf ein aktives Handeln beziehen.
  • Wenn das Gremium beispielsweise nur personelle Maßnahmen - beispielsweise die Anordnung von Überstunden - verhindert, die eigentlich von der Belegschaft gewollt sind, ist dies nicht unbedingt eine grobe Pflichtverletzung. Hier kommt dann nur eine Abwahl bei der nächsten Wahl infrage.

So leicht absetzen lässt sich eine gewählte Arbeitnehmervertretung nicht. Eskaliert ein Konflikt, ist oft das Arbeitsgericht der letzte Ausweg.  

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