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Betreuungsrecht - Vergütung

Betreuer im Ehrenamt erhalten eine Aufwandsentschädigung, keine Vergütung.
Betreuer im Ehrenamt erhalten eine Aufwandsentschädigung, keine Vergütung.
In Deutschland werden mehr als 1,3 Millionen Menschen betreut. Hierbei handelt es sich um Betreuungen, die vom Betreuungsgericht angeordnet werden. Das Betreuungsrecht sieht bestimmte Voraussetzungen vor, die die Bestellung eines Betreuers, egal ob mit oder ohne Anspruch auf Vergütung, rechtfertigen müssen.

Betreuungen sind grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeiten. Dennoch sieht das Betreuungsgesetz im Einzelfall die Bewilligung einer angemessenen Vergütung vor. Die Rechtfertigung dafür muss sich aus dem Umfang oder der Schwierigkeit der Aufgaben ergeben. Außerdem muss die betreute Person dazu nutzbares Vermögen besitzen.

Betreuungsrecht - Betreung  im Ehrenamt oder als Beruf

Eine Betreuervergütung steht laut Betreuungsrecht nur dem Berufsbetreuer zu. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwendungsentschädigung erhalten.

  • Sie haben einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, welche durch die Betreuung entstehen. Zu den Auslagen zählen unter anderem Telefongebühren, Fahrt-, Fotokopie- und Portokosten.
  • Betreuer haben dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn die Betreuung im Rahmen einer Berufsausübung erfolgt. Dazu braucht es bei der Bestellung des Betreuers eine entsprechende Feststellung durch das Gericht.

Vergütung für Berufsbetreuer

Was ein Berufsbetreuer verdient, ist gesetzlich als Betreuervergütung geregelt. Die Abrechnung von Betreuungsleistungen erfolgt nach einem Pauschalsystem auf Stundenbasis und Stundensatz.

  • Die Stundensätze des Berufsbetreuers richten sich nach dessen beruflicher Qualifizierung. Die Vergütung wird in Monatszeiträumen bestimmt. Der Betreuer erhält allerdings nicht die real aufgewendete Zeit bezahlt. Der Gesetzgeber billigt einen bestimmten Stundensatz zu. Der ist zum einen abhängig vom jeweiligen Aufenthalt (Heim oder häusliche Umgebung). Zum anderen wird berücksichtigt, ob der betreute Mensch über Vermögen verfügt oder mittellos ist.
  • Der Zeitaufwand je Betreuungsfall im Heim oder nicht im Heim (vermögend oder mittellos) wird ab 2 bis 8,5 Stunden im Monat vergütet. Das Betreuungsrecht sieht Stundensätze in der Stufe 1 von 27 Euro, in der Stufe 2 von 33,50 und in der Stufe 3 von 44 Euro vor (Stand 2013).
  • Für Stufe 3 bedarf es besonderer Kenntnisse und eines Hochschulabschlusses. Vermögende Betreute bezahlen die Betreuung aus ihrem Vermögen. Bei mittellosen Betreuten wird die Zahlung der Vergütung von der Staatskasse übernommen.

Übrigens benötigen Ehegatten, Eltern oder Kinder eine Betreuungsvollmacht oder eine Bestellung durch das Gericht, wenn sie im Rahmen der Betreuung einer volljährigen Person deren Angelegenheiten rechtsverbindlich regeln möchten. Es lohnt sich, für diesen Fall durch eine Betreuungsverfügung Vorsorge zu treffen.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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