Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft - das sollten Sie beachten

Schutz des Babys ist gesetzlich verankert. Schutz des Babys ist gesetzlich verankert.
Zum Schutz der Mutter und des Kindes dürfen in der Schwangerschaft nicht alle Arbeiten ausgeübt werden, welche die Schwangere üblicherweise nachgeht. Erfahren Sie, welche Beschäftigungsverbote es gibt und wann Sie wirksam werden.
Kathrin Nitschke
23.08.2011 Kathrin Nitschke
Was Sie benötigen
  • ggf. ein ärztliches Attest

Die persönlichen Beschäftigungsverbote

Das persönliche Beschäftigungsverbot finden Sie in § 3 des Mutterschutzgesetzes. Dies besagt, dass werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, wenn die Gesundheit oder das Leben von Mutter und/oder Kind bei einer Weiterbeschäftigung gefährdet ist.

  • Bei Beschwerden sprechen Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, da Sie zwingend ein ärztliches Attest benötigen.
  • Ihr Arzt entscheidet dann, ob Sie und Ihr Baby zusätzlich zu den weiteren Beschäftigungsverboten aus § 4 MuSchG schutzbedürftig sind.
  • Handelt es sich lediglich um leichte Beschwerden, die nicht zwingend mit der Schwangerschaft einhergehen, ist dagegen von einer normalen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
  • Sobald Sie das Attest Ihrem Arbeitgeber vorgelegt haben, muss dieser das Beschäftigungsverbot beachten.

In der Schwangerschaft prinzipiell verboten

Die weiteren Beschäftigungsverbote sind in § 4 des Mutterschutzgesetzes zu finden.

  • Demnach dürfen werdende und stillende Mütter unter anderem nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beauftragt werden, Sie dürfen nach dem fünften Schwangerschaftsmonat keine Arbeiten dauerhaft im Stehen ausführen und dürfen insbesondere keine Akkordarbeit machen. Die genauen Verbote entnehmen Sie bitte dem Mutterschutzgesetz.
  • Sobald Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitsplatz entsprechend des MuSchG und der Mutterschutzrichtlinienverordnung zu überprüfen und zu bewerten.
  • Die weiteren Beschäftigungsverbote schließen eine Beschäftigung nicht immer prinzipiell aus. In einigen Fällen ist es möglich, die Schutzbestimmungen in der Form einzuhalten, in dem Arbeitserleichterungen geschaffen werden. So kann beispielsweise bei einer stehenden Tätigkeit ein Hocker bereitgestellt werden. Bei anderen Verboten, wie z. B. dem Verbot der Akkordarbeit, ist dagegen eine Ersatztätigkeit zu finden.

Hinweis: Für alle Veränderungen gilt, dass Ihnen dadurch keine finanziellen Ausfälle entstehen dürfen, auch wenn Sie vorübergehend einer leichteren Arbeit als üblich nachgehen.

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