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Berichtigte Steuererklärung - Fristen und Bedingungen

Fehlerhafte Steuererklärungen umgehend berichtigen und beim Fiskus anzeigen
Fehlerhafte Steuererklärungen umgehend berichtigen und beim Fiskus anzeigen
Wer seine Einkommensteuererklärung selbst anfertigt oder zumindest Zahlenangaben für den Steuerberater aufbereitet, weiß um den dabei zu bewältigenden, nicht unerheblichen Papierkram. Da kann es passieren, dass der eine oder andere Beleg vergessen wird oder nicht auffindbar ist. Die Folge sind in der Summe unwahre Ausgaben oder Einnahmen. Fällt der Steuerbescheid dadurch zu Ihren Gunsten aus, kann im schlimmsten Fall der Vorwurf einer Steuerhinterziehung auf Sie zukommen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, rechtzeitig eine berichtigte Steuererklärung abzugeben.

Nicht nur das Finanzamt hat ein Interesse daran, dass die Höhe der Steuerforderung korrekt bemessen wird. Auch wenn Sie als Steuerpflichtiger alle Angaben ordnungsgemäß gemacht haben, können beim Erstellen des Steuerbescheides in den Finanzbehörden Fehler zu Ihren Ungunsten passieren. Die Behörde muss für berichtigte steuerliche Erklärungen sorgen. 

Berichtigte Steuererklärung - Pflichten regeln Abgabenordnung

Unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen können Sie eine Steuererklärung nachträglich korrigieren.

  • Gemäß der Abgabenordnung (§ 153 AO) sind Sie zu einer Berichtigung steuerlicher Erklärungen verpflichtet, wenn Sie erkennen, dass beispielsweise die abgegebene Einkommensteuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben enthält. Wobei hier eine Rolle spielt, dass die Folge eine Verkürzung von Steuern sein kann oder bereits ist.
  • Haben Sie sich zum Vorteil des Finanzamts mit Zahlenangaben vertan, bleibt das aus steuerrechtlicher Sicht ohne Konsequenzen für Sie. Auch wenn Sie als Erbe eines Steuerpflichtigen eine Steuererklärung abgegeben haben, unterliegen Sie dieser Verpflichtung. 
  • Der Pflicht zur Berichtigung der Steuererklärung unterliegen Sie für den Fall, dass sich Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuervergünstigung ändern, weil sie nachträglich ganz oder zum Teil wegfallen.
  • Dem Finanzamt müssen Sie außerdem anzeigen, wenn Sie als Unternehmer steuervergünstigte Waren derart verwenden möchten, die den dafür geltenden Bedingungen und Steuerregelungen zuwiderlaufen.

Wichtige Fristen und Bedingungen

Die Einkommensteuererklärung ist nur eine von mehreren steuerlichen Erklärungen. Daher sind unterschiedliche Fristen und diverse Bedingungen zu beachten. Abhängig ist das von der Art des jeweiligen Verfahrens.

  • Als Unternehmer können Sie jederzeit Korrekturen an einer Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen. Dazu ist nur ein neues Formular mit berichtigten Angaben auszufüllen und abzugeben. Wenn falsche Angaben im Rahmen der Umsatzsteuererklärung auffallen, werden sie hier sofort abschließend berichtigt.
  • Inwieweit Korrekturen bei der Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung möglich sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Verfahrensstand. Ist Ihnen noch kein abschließender Steuerbescheid zugegangen, schicken Sie dem Finanzamt ein formloses Schreiben mit der Bitte um Änderung der Angaben. Belege legen Sie bei. Auf deren Grundlage werden die Angaben verbessert.
  • Wenn Sie Ihren Steuerbescheid bereits erhalten haben, müssen Sie für einen eventuellen Einspruch eine Frist von dreißig Tagen ab Zustellung beachten. In dieser Zeit können Sie auch Korrekturen veranlassen. Nach Ablauf der Frist erhält der Bescheid Bestandskraft. Allerdings lässt der Gesetzgeber zu, bestandskräftige Steuerbescheide zu korrigieren.
  • Voraussetzung ist, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (gemäß § 164 Abs. 1 AO) erteilt worden ist. Ist der Vorbehalt nicht zutreffend, lassen sich nachträglich Änderungen nur dann herbeiführen, wenn der Fiskus offensichtliche Fehler begangen hat.
  • Nach Ablauf des vierten Jahres der Steuererklärungsabgabe sind keinerlei Korrekturen mehr möglich, da die Festsetzungsfrist beendet ist. Das Finanzamt wird Änderungen nur bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung zustimmen. 

Steuerhinterziehung - straffrei durch Selbstanzeige

  • Wer eine Steuererklärung bewusst falsch ausgefüllt abgibt und Geld und Vermögen verheimlicht, begeht Steuerhinterziehung. Allerdings räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer steuerlichen Selbstanzeige ein.
  • Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endet spätestens mit Aufnahme der Steuerfahndung. Für eine Selbstanzeige ist es ausreichend, wenn Sie eine berichtigte steuerliche Erklärung an das zuständige Finanzamt senden.
  • Das kann in Form eines einfachen Briefes erfolgen. Darin wird mitgeteilt, dass die bisherigen Angaben nicht korrekt sind. Außerdem müssen bisher nicht steuerlich erfasste Gelder und Vermögen umfassend aufgeführt werden.
  • Auch Erben müssen bis dato unversteuertes Schwarzgeld des Erblassers dem Finanzamt auf diesem Weg melden. Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe oder Haftstrafe (schwere Fälle bis zehn Jahre) geahndet.

(Stand: Juni 2014)

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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