Belegungsgebundene Wohnung - das sollten Sie als Vermieter beachten

Vermieten Sie eine belegungsgebundene Wohnung. Vermieten Sie eine belegungsgebundene Wohnung.
Wer eine belegungsgebundene Wohnung vermietet, darf sich den Mieter nicht mehr frei aussuchen, sondern bekommt eine Auswahl geschickt und kann dann aus dieser Auswahl auswählen. Beachten Sie einige Hinweise zu den belegungsgebundenen Wohnungen.
Britta Odendahl
27.01.2012 Britta Odendahl
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Belegungsgebundene Wohnungen werden an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein vermietet. Als Vermieter sind Sie dann nicht ganz frei in Ihrer Auswahl und dürfen nicht an eine Person ohne Wohnberechtigungsschein vermieten.

So vermieten Sie eine belegungsgebundene Wohnung

  • Zuerst fertigen Sie einen Mietvertrag für die belegungsgebundene Wohnung an. Sie sollten sich genau überlegen, welche Punkte Sie in dem Mietvertrag regeln wollen. Schönheitsreparaturen und der Mietpreis sind nur ein paar Punkte, die Sie unbedingt regeln sollten.
  • Sind Sie unsicher, wie Sie den Mietvertrag schreiben, können Sie einen Rechtsanwalt zur Hilfe heranziehen.
  • Sie sollten unbedingt wissen, dass Sie als der Verfügungsberechtigte einer belegungsgebundenen Wohnung die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen dürfen, der von der zuständigen behördlichen Stelle benannt wurde. Wenden Sie sich hierzu an die zuständige Stelle Ihrer Stadt und halten Sie Rücksprache. Dies ist häufig das Sozialamt. Ihnen werden dann mehrere Wohnungssuchende zur Auswahl benannt. Diese Wohnungssuchenden haben alle einen Wohnberechtigungsschein. Sie müssen hierfür keine Gebühr entrichten.

Pflichten bei der Vermietung belegungsgebundener Wohnungen

  • Wer Verfügungsberechtigter einer belegungsgebundenen Wohnung ist, hat ein paar Vermieterpflichten einzuhalten. Sie müssen der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft geben. Seien Sie stets kooperativ und gewähren Sie den Mitarbeitern der zuständigen Stelle, zumeist des Sozialamtes, stets Einblick in Ihre Unterlagen.  
  • Es kann sein, dass Mitarbeitern der zuständigen Stelle, die belegungsgebundene Wohnung besichtigen möchten. Gestatten Sie dies und vereinbaren Sie Termine zu diesem Zweck.
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