Sie müssen Ihr Bruttoarbeitsentgelt versteuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Um Ihr beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt vollständig auszurechnen, genügt es nicht, wenn Sie Ihr Gehalt zugrunde legen. Auch geldwerte Vorteile und sonstige Vergünstigungen muss Ihr Arbeitgeber einbeziehen.
Bruttoarbeitsentgelt erfasst alles, was Ihrem Arbeitsverhältnis entstammt
- Der Gesetzgeber hat in § 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt, was alles zum Bruttoarbeitsentgelt gehört.
- Danach besteht Ihr beitragspflichtiges Gehalt aus allen Einnahmen, die Ihnen als Geld oder als Sachbezüge aus Anlass Ihres Arbeitsverhältnisses gewährt werden.
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihr Lohn fortlaufend oder einmalig ausgezahlt wird, ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben oder nicht oder unter welcher Bezeichnung Sie in den Genuss der Zahlung kommen.
- Zum Bruttoarbeitsentgelt muss Ihr Arbeitgeber auch alle geldwerten Vorteile rechnen. Diese gelten als Lohnersatz und werden Ihnen ebenfalls aus Anlass Ihres Arbeitsverhältnisses gewährt.
Gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber neben dem Lohn oder anstatt des Lohnes eine Bahncard 100, ist dieses …
Geldwerte Vorteile zahlen als beitragspflichtiges Gehalt
- Fahren Sie einen auch privat nutzbaren Firmenwagen, müssen Sie diesen versteuern. Seine Nutzung ist ein geldwerter Vorteil und somit Bestandteil Ihres Lohns. Ferner gehören Personalrabatte, Geldgeschenke, Tantiemen, Gratifikationen, Sachbezüge in Form von Kost und Wohnung, ungewöhnlich hohe Spesenabrechnungen zu den geldwerten Vorteilen.
- Es ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers, alle diese Bestandteile richtig zu erfassen. Damit er ja keine Fehler macht, patrouillieren Lohnsteueraußenprüfer der Finanzämter durch die Betriebe und prüfen, ob sie den steuerpflichtigen Arbeitslohn richtig erfasst, die Lohnsteuer richtig berechnet und an die Finanzämter abgeführt haben.
- Nicht zum Bruttoarbeitsentgelt gehören Kindergärten im Betrieb, Beihilfen aus Anlass von Krankheit, Geburt oder Tod bis zu 600 €/Jahr oder der Abschluss einer Unfallversicherung, um Sie vor beruflichen Risiken zu schützen.
- Sachzuwendungen bis zum Wert von 44 € gelten als steuerfreie Lappalien (Benzingutschein über eine bestimmte Menge Sprit ohne Angabe des Geldbetrages). Übliche Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern gelten ebenfalls als steuerfrei, soweit durchschnittliche Kosten von höchstens 110 € je Teilnehmer anfallen.
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