Der Gesetzgeber sieht die Instandhaltung einer Mietwohnung zwar grundsätzlich als Sache des Vermieters an, in der Praxis haben sich aber Vereinbarungen in den Mietverträgen durchgesetzt, nach denen der Mieter regelmäßig beim Ausziehen renovieren muss. Sofern Sie sich zur Übernahme von Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet haben, vergewissern Sie sich zunächst, ob die Regelung überhaupt wirksam ist, bevor Sie den Umfang der Renovierungspflicht prüfen.
- 09.11.2011 Elke Geyer
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände
Zulässige und unzulässige Klauseln im Mietvertrag
- Durch eine Klausel im Mietvertrag kann Ihr Vermieter Ihnen nicht auferlegen, während der Wohnzeit regelmäßig zu renovieren und dann auch noch eine Endrenovierung durchzuführen. Falls sich die Wohnung in einem gepflegten Zustand befindet, weil Sie schon vor dem Ausziehen renoviert haben, sind Sie also nicht doppelt verpflichtet.
- Die Rechtsprechung hat sich für die regelmäßige Instandhaltung auf bestimmte Fristen festgelegt, die als grobe Richtschnur gelten können. Danach müssen Sie Bäder und Küchen alle drei Jahre, Schlafzimmer und Wohnräume alle fünf Jahre und sämtliche Nebenräume nach sieben Jahren verschönern. Allerdings darf diese Pflicht nicht in einer starren Klausel im Mietvertrag festgelegt sein. Vielmehr muss die vertragliche Formulierung so gefasst sein, dass die Renovierung nur bei tatsächlichen Abnutzungserscheinungen verpflichtend durchzuführen ist.
- Falls Sie als Mieter eine Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen haben und während Ihrer Mietzeit die üblichen Fristen noch nicht abgelaufen sind, müssen Sie beim Ausziehen nicht renovieren. Denn die Fristen fangen bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses stets neu an zu laufen. Sollte Ihr Mietvertrag eine Klausel enthalten, nach der Sie automatisch den Fristenplan des Vormieters fortsetzen müssen, ist diese Vereinbarung unwirksam.
- Zulässig kann hingegen eine Vereinbarung sein, nach der Sie bei Auszug an den Renovierungskosten prozentual beteiligt werden, sofern Sie wegen der kurzen Wohnzeit nicht renovieren müssen.
- Als Mieter müssen Sie im Falle einer Renovierungspflicht jedoch keinen Handwerker beauftragen, sondern dürfen sich in Eigenarbeit ans Werk machen. Auch diesbezüglich sind anders lautende Klauseln im Vertrag unwirksam.
Das müssen Sie beim Ausziehen renovieren
- Wenn Sie verpflichtet sind, beim Ausziehen zu renovieren, gehören zu Ihren Aufgaben im Wesentlichen alle gängigen Arbeiten, die mit Farbe, Lack und vielleicht Tapete und Spachtelmasse zu bewerkstelligen sind.
- Dagegen haben sie ohne spezielle Vereinbarung mit Teppichböden, Parkett oder sonstigen Bodenbelägen nichts zu tun.
- Zu den normalerweise nötigen Maßnahmen gehören das Streichen und eventuell Tapezieren der Decken und Wände, gegebenenfalls Streichen oder Lackieren von Heizkörpern und Rohren, sowie Türzargen und Fensterrahmen.
- Sollte Ihr Vermieter mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, muss er Ihnen schriftlich eine Nachfrist zur Beseitigung der genau bezeichneten Mängel setzen. Erst wenn Sie auf diese Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Beanstandungen nicht beseitigt haben, kann er von Ihnen Schadenersatz verlangen.