Bei Schwangerschaft den Arbeitgeber informieren - das sollten Sie dabei beachten

Für Schwangere gelten besondere Schutzregeln. Für Schwangere gelten besondere Schutzregeln.
Wenn Sie schwanger sind, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber so bald wie möglich von der Schwangerschaft informieren. Viele der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Schwangere greifen sonst nämlich nicht.

Anders kann es aussehen, wenn Sie während eines Vorstellungsgespräches nach einer bestehenden Schwangerschaft gefragt werden. Diese Frage wird mittlerweile sogar dann als unzulässig angesehen, wenn Sie eine unbefristete Tätigkeit wegen eines sich aus dem Mutterschutzgesetz ergebenden Beschäftigungsverbotes zunächst überhaupt nicht aufnehmen könnten.

Die Schwangerschaft möglichst bald melden

  • Nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind Sie als werdende Mutter verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber in dem Augenblick, wo Sie selbst davon Kenntnis haben, die Tatsache Ihrer Schwangerschaft und das Datum der voraussichtlichen Entbindung mitzuteilen.
  • Zwar kann Ihr Arbeitgeber darüber ein Attest von Ihnen verlangen, für die dafür entstehenden Kosten müsste er dann jedoch auch aufkommen.
  • Auch sollten Sie nicht befürchten müssen, dass Ihr Arbeitgeber die Mitteilung nicht vertraulich behandelt. Ohne Ihr Einverständnis ist er nicht befugt, Dritten von Ihrer Mitteilung Kenntnis zu geben.
  • Über ihre Schwangerschaft sollten Sie Ihren Arbeitgeber in eigenem Interesse möglichst bald informieren, denn sonst können wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen für Schwangere nicht greifen.
  • Zum Beispiel genießen Sie während der Schwangerschaft und während einer Frist von vier Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz gem. § 9 Abs. 1 MuSchG. Dem Arbeitgeber muss jedoch bei der Kündigung Ihr Zustand bekannt gewesen sein.
  • War dies nicht der Fall, können Sie dies noch bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachholen.
  • Beachten Sie, dass die Regelungen zum Kündigungsverbot in der Schwangerschaft auch in Betrieben gelten, für die aufgrund Ihrer Betriebsgröße das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.

Den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht informieren

Werden Sie in einem Vorstellungsgespräch nach einer Schwangerschaft gefragt, liegt es nahe davon auszugehen, dass die Information über eine bestehende Schwangerschaft für Sie nicht unbedingt von Vorteil sein muss.

  • Dem Informationsinteresse des Arbeitgebers steht hier Ihr Persönlichkeitsrecht gegenüber. Bei der Bewerbung auf eine unbefristete Stelle sollten Sie die Frage selbst dann nicht beantworten, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft die Arbeitsleistung zunächst nicht erbringen könnten - nach der Entbindung und der folgenden Schutzfrist von in der Regel acht Wochen können Sie es ja danach.
  • Anders kann es aussehen, wenn Sie sich auf eine befristete Stelle bewerben, und Sie die Tätigkeit im Rahmen ihrer Befristung aufgrund der während der Schwangerschaft geltenden Schutzfristen überhaupt nicht oder nur in einem sehr geringen Umfang überhaupt ausüben könnten.     

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis sollten Sie Ihren Arbeitgeber generell so schnell wie möglich über eine bestehende Schwangerschaft informieren. Nur so kann er sämtliche Schutzvorschriften beachten, die für Schwangere gelten.

Schon gesehen?

Anleitung - Bewerbungsdeckblatt ansprechend gestalten

Bd838e4f45d3c9ef99ce69b7073e8448_7