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Bei einer Mietwohnung eine Schalldämmung einbauen - was Sie dabei beachten sollten

Lärm macht krank.
Lärm macht krank. © Benjamin Thorn / Pixelio
Die schönste Mietwohnung macht keine Freude, wenn die Schalldämmung unzureichend ist. Bleibt Ihr Vermieter tatenlos, sollten Sie Ihre Rechte kennen und wissen, was Sie beim Auszug erwarten dürfen.

Die Qualität einer Mietwohnung kann erheblich beeinträchtigt sein, wenn Straßenlärm, die Nachbarn oben drüber, drunter oder nebenan so laut sind, dass Sie kaum die Fenster öffnen wollen oder nachts kaum Schlaf finden. Dann sollten Sie über eine Schalldämmung nachdenken.

Bauliche Substanz der Mietwohnung ist tabu

  • Oberstes Gebot muss natürlich sein: Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Er ist der Eigentümer und bestimmt zunächst, ob er bauliche Maßnahmen vornehmen möchte oder Ihrerseits duldet.
  • Beachten Sie, dass Ihre Rechte nicht allzu günstig sind, wenn Sie die Mietwohnung in Kenntnis der Lärm begründenden Umstände angemietet haben und sehenden Auges wussten, dass die Hauptstraße von Paris nach Berlin direkt unter Ihrem Schlafzimmerfenster vorbeiläuft. Auch wenn Sie wussten oder bei ein bisschen Sorgfalt hätten wissen müssen, dass die Wände dünn und die Nachbarn laut sind, dürfen Sie nach Ihrem Einzug nicht erwarten, dass Ihr Vermieter bedingungslos Ihre Wünsche nach Schallschutz und Schalldämmung erfüllt.
  • Einen Anspruch auf Schalldämmung haben Sie im Übrigen dann, wenn Sie der Vermieter über bestimmte Umstände arglistig getäuscht hat und Sie nach Ihrem Einzug dann mit der Wirklichkeit konfrontiert werden.
  • Nur dann, wenn Ihr Vermieter in einem Altbau eine neue Wohnung ausbaut, muss er für einen modernen Lärmschutz sorgen. Sie dürfen dann die Einhaltung der gültigen DIN-Normen als Mindeststandard erwarten (BG WARh VIII ZR 355/03).

Schalldämmung oft nur bei veränderter Wohnsituation durchsetzbar

  • Ihre Forderung nach Schalldämmung hat also nur dann richtig Aussicht auf Erfolg, wenn die Lärmquelle nach Ihrem Einzug in Erscheinung tritt. Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch Ihrer Mietwohnung zu gewährleisten. Sie müssen ihn also zunächst auffordern, die Lärmquelle zu beseitigen.
  • Sie dürfen die Lärmquelle selbst beseitigen und eine Schalldämmung vornehmen, wenn der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet wäre und sich in Verzug befindet.
  • Beachten Sie, dass Sie bauliche Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Bausubstanz der Mietwohnung führen, nicht ohne Weiteres veranlassen dürfen. Sie können also nicht gleich veraltete Fenster durch moderne, energetisch gedämmte Fenster ersetzen. Eine solche Maßnahme bleibt immer noch Sache des Vermieters. Vor allem wussten Sie beim Einzug von diesem Umstand.
  • Auch wenn Sie vor 50 Jahren eingezogen sind und sich die Lärmsituation negativ entwickelt hat, haben Sie keinen direkten Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter. Letztlich ist es auch für den Vermieter eine Frage der Finanzierbarkeit. Notfalls müssten Sie ausziehen.
  • Allenfalls können Sie als Mieter eines unrenovierten Altbaus einen gewissen Mindeststandard erwarten. Wenn also die alten Fenster in die Jahre gekommen sind und Zugluft und Lärm keinen Widerstand mehr bieten, muss der Vermieter diese Fenster zumindest so weit herrichten, dass ein Mindeststandard gewährleistet ist.

Die Rückbaumöglichkeit bestimmt die Interessenabwägung

  • Grundsätzlich dürfen Sie eine Schalldämmung insoweit ausführen, als Sie diese bei einem eventuellen Auszug wieder zurückbauen können. Eine solche Rückbauverpflichtung erübrigt sich dann, wenn Ihre Maßnahme zur Schalldämmung auch im Interesse des Vermieters und damit im Interesse eines nachfolgenden Mieters liegt und die Qualität der Mietwohnung erhöht.
  • Aber auch dann dürfen Sie nicht erwarten, dass Ihnen der Vermieter Ihre Aufwendungen für diese Schalldämmung ersetzt. Besser ist, wenn Sie den Vermieter vorher ansprechen und mit ihm einen eventuellen Aufwendungsersatz beim Auszug vereinbaren.
  • Wenn Sie also unter den Laminatboden eine zusätzliche Trittschalldämmung einbauen, dürften Sie im Regelfall auch im Interesse des Vermieters handeln. Das Gleiche wird man annehmen dürfen, wenn Sie dünne Zwischenwände zusätzlich dämmen. Gegebenenfalls müssten Sie diese Schalldämmung bei Ihrem Auszug auf Verlangen des Vermieters wieder entfernen.

Wie Sie sehen, ist die Rechtslage einzelfallbedingt und nicht ohne Weiteres pauschal darstellbar. Es gilt immer, zwischen Ihren Interessen und dem Eigentumsrecht des Vermieters abzuwägen.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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