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Bei Auszug streichen? - Was Sie als Gewerbemieter beachten sollten

Gewerbemieter können vertraglich zur Auszugsrenovierung verpflichtet sein.
Gewerbemieter können vertraglich zur Auszugsrenovierung verpflichtet sein. © S.__Hofschlaeger / Pixelio
Der ewige Zankapfel Auszugsrenovierung beschäftigte im Wohnungsmietrecht schon zahlreiche Gerichte. Neuerdings hat die Rechtsprechung einige ihrer dort entwickelten Grundsätze auch auf den Gewerbemietvertrag ausgedehnt. Informieren Sie sich hier, wann Sie beim Auszug streichen müssen.

Müssen Gewerbemieter beim Auszug streichen?

  • Da das Gesetz grundsätzlich dem Vermieter die Pflicht zur Instandhaltung auferlegt, können Sie als Gewerbemieter ebenso wie als Wohnraummieter nur durch eine vertragliche Vereinbarung verpflichtet werden, nach Auszug zu renovieren, also die Wände zu streichen und eventuell weitere Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
  • Bei der Wohnraummiete hält die Rechtsprechung jedoch sämtliche Klauseln für unwirksam, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichten. Wenn also ein Mieter während der Wohnzeit bereits alle nötigen Arbeiten vorgenommen hat, muss er die Wohnung bei Auszug nicht erneut streichen.
  • Bei der Gewerbemiete unterscheidet die Rechtsprechung bei der Auszugsrenovierung zwischen formularmäßigen Klauseln und Individualvereinbarungen. Erstere sollen ebenfalls unwirksam sein, Letztere sind zwar wirksam, aber es bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die Berufung auf die Renovierungspflicht eventuell rechtsmissbräuchlich ist. Dies kommt in Betracht, wenn die Räume erst kurz zuvor renoviert wurden oder sich durch die vertraglichen Vereinbarungen eine unangemessene Pflicht zur mehrfachen Renovierung ergeben würde.

Unzulässige Summierung der Renovierungspflichten

  • Als Gewerbemieter kann Ihnen nach der gängigen BGH-Rechtsprechung entweder die Pflicht zur regelmäßigen Instandhaltung oder zur Endrenovierung auferlegt werden. Beides zusammen ist im zumeist eine unzulässige Häufung, die Sie im Vergleich zum Wohnraummieter ohne Grund benachteiligt.
  • Wenn Sie also die letzte Renovierung erst kurz vor dem Auszug vorgenommen haben, sodass tatsächlich kein Bedarf besteht, brauchen Sie nicht erneut zu renovieren.
  • Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen die Gerichte auch, in welchem Zustand Ihnen die Räume überlassen wurden. Gewerberäume, die Sie in unrenoviertem Zustand übernommen und während der Mietzeit renoviert haben, müssen Sie nicht noch einmal bei Auszug streichen, wenn sie sich noch in ordentlichem Zustand befinden.

Vergewissern Sie sich anhand Ihres Mietvertrages, ob überhaupt eine wirksame Individualvereinbarung besteht, die Sie zur Auszugsrenovierung verpflichtet. Falls dies der Fall ist, überlegen Sie, ob wegen kürzlicher Renovierung und des tatsächlich guten Zustands der Räume Ihre Pflicht entfällt.

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